1 Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss diese Erzeugnisse bei der Abgabe nach den Artikeln 3–5 deklarieren.
2 Die Deklarationspflicht nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Erzeugnisse in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben abgegeben werden.
3 Von der Deklarationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgenommen, wer nachweisen kann, dass die Erzeugnisse aus einer Produktion stammen, die in der Schweiz nicht verboten ist.
4 Als in der Schweiz verboten gilt:
- a.
- die Produktion von Fleisch unter Verwendung folgender Stoffe als Leistungsförderer:
- 1.
- hormoneller und nichthormoneller Stoffe nach Anhang 4 Buchstabe b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20044, oder
- 2.
- nichthormoneller Stoffe nach Artikel 160 Absatz 8 LwG;
- b.
- die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen und die Produktion von Eiern, bei denen die folgenden Anforderungen an die Tierhaltung nicht eingehalten werden:
- 1.
- für die Haltung von Hauskaninchen: die Artikel 7, 10 Absatz 1, 64 und 65 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20085,
- 2.
- für die Haltung von Haushühnern: Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008.
5 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderungen nach Artikel 6 oder 8.