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Art. 3 Deklaration von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen 6
1 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit dem zutreffenden der beiden Hinweise «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.» und «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.» zu deklarieren. Gegebenenfalls sind beide Hinweise anzubringen. 2 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit Fleisch von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren. 6 Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827). |
