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Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote 10
1 Der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, ist erbracht, wenn:
2 Anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b kann der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht unter Verwendung von Stoffen nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 als Leistungsförderern erzeugt wurde, mit einer von der Europäischen Union (EU) anerkannten amtstierärztlichen Bescheinigung erbracht werden. Die Bescheinigung muss das Erzeugnis bei der Einfuhr begleiten. Die Anforderungen an die Bescheinigung richten sich nach dem betreffenden EU-Rechtsakt, auf den in den Vorschriften des EDI im Bereich der Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten verwiesen wird; massgebend ist dabei die dort genannte Fassung des EU-Rechtsaktes. 10 Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827). |
