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Art. 7 Länderliste
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen gesetzliche Produktionsverbote gelten, die den Produktionsverboten nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, und die ein entsprechendes Überwachungsprogramm haben.11 2 In die Länderliste wird ein Land auf Antrag hin aufgenommen. Dem Antrag sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen. 3 Die Länderliste gibt das Land, die Tierkategorie sowie die Gesetzesgrundlage an und zeigt die Art des Produktionsverbotes auf. 4 Das BLW12 prüft jedes Jahr, ob das Land die Voraussetzungen für die Beibehaltung in der Länderliste erfüllt. Sind diese nicht erfüllt, so ist das Land aus der Liste zu streichen. 11 Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827). 12 Ausdruck gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
