Loi fédérale
sur la protection des eaux
(LEaux)

du 24 janvier 1991 (Etat le 1 janvier 2021)er


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Art. 88

8Ab­ro­gé par l’an­nexe ch. 2 de la LF du 21 déc. 1995, avec ef­fet au 1er juil. 1997 (RO 1997 1155; FF 1993 II 1337).

BGE

102 IB 203 () from 9. April 1976
Regeste: Gewässerschutz; Ölunfall; Verteilung der Kosten der Feststellung und Behebung einer Grundwasserverunreinigung, wenn mehrere Störer beteiligt sind. Begriff des Verursachers nach Art. 8 GSchG (E. 2). Begriff des Verhaltens- und des Zustandstörers (E. 3). Grundsätze der Störerauswahl bei Haftungskonkurrenz (E. 5).

114 IB 44 () from 2. März 1988
Regeste: Art. 8 GSchG. Verunreinigung des Grundwassers durch Perchlor- und Trichloräthylen; Kostentragungspflicht. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 8 GSchG. - Der Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Verschmutzungsherd liegt, ist Zustandsstörer und damit Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG (E. 2c/aa). - Der Inhaber eines Betriebs, in welchem die eine Gewässerverschmutzung bewirkenden chlorierten Kohlenwasserstoffe verwendet wurden, ist auch Verhaltensstörer und damit Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG. - Zeitlicher Geltungsbereich von Art. 8 GSchG (E. 2c/bb). - Vorbehalt in bezug auf die endgültige Kostentragung (E. 3). - Die Kostenansprüche aus Art. 8 GSchG verjähren nicht, solange der polizeiwidrige Zustand andauert und solange ein Anspruch auf dessen Beseitigung besteht (E. 4).

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

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