Legge federale
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Art. 3255
2. Osservanza del termine 1 ...56 2 Un termine è pure osservato se prima della sua scadenza è adito un ufficio d’esecuzione o dei fallimenti incompetente; questo trasmette senza indugio il relativo atto scritto all’ufficio competente.57 3 ...58 4 Se una comunicazione scritta è viziata in modo rimediabile, deve essere data la possibilità di riparare il vizio. 55Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1). 56 Abrogato dall’all. 1 n. II 17 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593). 57 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 17 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593). 58 Abrogato dall’all. 1 n. II 17 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593). BGE
97 III 12 () from 22. Februar 1971
Regeste: Fristwahrung durch Postaufgabe. Art. 32 SchKG stellt die Postaufgabe einer an eine Amtsstelle gerichteten Sendung, die eine an eine Frist gebundene Mitteilung (hier: eine Rechtsvorschlagserklärung) enthält, der Übergabe dieser Mitteilung an die Amtsstelle gleich. Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe einer nicht eingeschriebenen Sendung, die dem Amt nicht zugegangen ist. Anspruch des Absenders auf Zulassung zum Beweis.
101 III 9 () from 7. Mai 1975
Regeste: Rechtsvorschlag. Ein versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteter Rechtsvorschlag ist gültig.
115 IA 8 () from 26. April 1989
Regeste: Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör, Fristwahrung, vorweggenommene Beweiswürdigung. 1. Wird dem Verfahrensbeteiligten vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids keine Gelegenheit gegeben, sich zu einer von der Behörde hinsichtlich der Fristwahrung eingeholten Auskunft zu äussern, obwohl diese Abklärung für die Willensbildung der Behörde wesentlich war, so wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2). 2. Wenn ein Gericht in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichtet, beantragte Zeugen einzuvernehmen, prüft das Bundesgericht diesen Verzicht auf Willkür hin (E. 3a).
126 III 30 () from 7. Dezember 1999
Regeste: Art. 17 ff. SchKG; Art. 32 Abs. 4 SchKG. Die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde. Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist nicht ein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG.
126 III 288 () from 9. Mai 2000
Regeste: Grund für eine neue Frist gemäss Art. 32 Abs. 3 SchKG; verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG und 139 OR. Das Nichteintreten auf die Klage mangels Leistung des Kostenvorschusses stellt keinen Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 3 SchKG dar, und ebenso wenig einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG und 139 OR (E. 2).
130 III 515 () from 4. März 2004
Regeste: Art. 32 Abs. 2 und 3 SchKG; Rückweisung und Weiterleitung von Klagen wegen Unzuständigkeit. Von Bundesrechts wegen besteht für Klagen nach SchKG, die bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden sind, keine Weiterleitungspflicht (E. 4). Das kantonale Prozessrecht kann jedoch eine Prozessüberweisung von Amtes wegen vorsehen (E. 5).
140 III 636 (4A_476/2014) from 9. Dezember 2014
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4).
145 III 487 (5A_240/2019) from 4. September 2019
Regeste: Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). |