Legge federale
sulla esecuzione e sul fallimento
(LEF)1

dell’11 aprile 1889 (Stato 1° gennaio 2023)

1 Abbreviazione introdotta dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 63123

C. Ef­fet­ti sul­la de­cor­ren­za dei ter­mi­ni

 

Le fe­rie e le so­spen­sio­ni non im­pe­di­sco­no la de­cor­ren­za dei ter­mi­ni. Tut­ta­via, il ter­mi­ne a di­spo­si­zio­ne del de­bi­to­re, del cre­di­to­re o di ter­zi che vie­ne a sca­de­re du­ran­te le fe­rie o le so­spen­sio­ni è pro­ro­ga­to fi­no al ter­zo gior­no do­po la fi­ne del­le me­de­si­me. Nel com­pu­to del ter­mi­ne di tre gior­ni non si tie­ne con­to dei sa­ba­ti, del­le do­me­ni­che e dei gior­ni uf­fi­cial­men­te ri­co­no­sciu­ti co­me fe­sti­vi.

123Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

BGE

84 III 9 () from 19. April 1958
Regeste: Betreibungsferien; Fristenlauf. Art. 63 SchKG gilt auch für die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, die bei der Zwangsverwertung eines Grundstücks demjenigen angesetzt wird, welcher gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Grundstücks durch Sachverständige verlangt.

85 III 14 () from 20. Februar 1959
Regeste: Ist die trotz Rechtsvorschlag erfolgte Fortsetzung der Betreibung nur auf rechtzeitige (innert zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde eingereichte) Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufzuheben?

88 III 28 () from 28. Februar 1962
Regeste: Konkurs. Verwertung einer Liegenschaft vor Erledigung der Kollokationsprozesse über ihre Pfandbelastung (Art. 128 Abs. 2 VZG). Beschwerde gegen den Konkursverwalter, der einen Freihandverkauf als verfrüht ablehnt. 1. Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Art. 63 SchKG gilt im Konkursverfahren nicht. - Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG).? Die einstweilige Ablehnung einer beantragten Verwertungsmassnahme kann eine Rechtsverzögerung bedeuten. (Erw. 1.) 2. Beschwerdelegitimation. Der Gemeinschuldner kann Verfügungen der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung von Aktiven nur anfechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen. Wann ist dies der Fall? - Für eine im Konkurs befindliche Aktiengesellschaft können in einem solchen Fall die bisherigen Organe handeln (Art. 740 Abs. 5 OR). Den einzelnen Aktionären fehlt die Beschwerdelegitimation. (Erw. 2.) 3. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2 VZG. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein ernsthaftes Kaufsangebot zu einem Preise vorliegt, der neben der Deckung der Kosten und Masseschulden die vollständige Befriedigung aller angemeldeten und noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Konkursforderungen gestattet. In einem solchen Falle kann die vorzeitige Verwertung nicht bloss auf dem Wege der Versteigerung, sondern auch auf dem Wege des Freihandverkaufs erfolgen. (Erw. 3, 4.) 4. Ein Freihandverkauf zu einem solchen Preise bedarf der Zustimmung der Gläubiger nicht, doch ist allen Gläubigern (und im Falle des Konkurses einer Aktiengesellschaft auch allen Aktionären) Gelegenheit zu geben, den angebotenen Preis zu überbieten. (Erw. 5, 6.) 5. Einzelheiten des Vorgehens. (Erw. 7, 8.)

91 III 1 () from 4. März 1965
Regeste: Verfrühter oder hinfällig gewordener Rechtsvorschlag? Art. 74 SchKG. Beschwerde des Gläubigers wegen ungerechtfertigter Berücksichtigung des Rechtsvorschlages; Frist. (Erw. 1). Unter welchen Voraussetzungen ist ein vor der förmlichen Zustellung des Zahlungsbefehls erhobener Rechtsvorschlag zulässig? (Erw. 2). Ein gültiger Rechtsvorschlag bleibt wirksam, wenn sich die Zustellung des Zahlungsbefehls nachträglich als fehlerhaft erweist und es deshalb zu einem neuen Zustellungsakte kommt. (Erw. 3). Eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG kann auch stillschweigend gewährt werden. (Erw. 4). Wirkung der Betreibungsferien (Erw. 4).

96 III 74 () from 16. Februar 1970
Regeste: Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Die Vorschriften über die Betreibungsferien und deren Einfluss auf den Ablauf der Fristen (Art. 56 und 63 SchKG) sind im Konkurs nicht anwendbar (Erw. 1). 2. Sind die Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Rangverhältnisses zwischen Grundpfandrechten zwingender Natur? (Erw. 2). 3. Voraussetzungen, unter denen der Kollokationsplan, namentlich ein dazu gehörendes Lastenverzeichnis, nachträglich abgeändert werden darf. Fall der nachträglichen Berichtigung des dem Lastenverzeichnis zugrunde liegenden Grundbuchauszugs (Erw. 3). Bereinigungsverfahren im Falle, dass die erfolgte Abänderung des Lastenverzeichnisses nur das Rangverhältnis zwischen Grundpfandrechten betrifft. Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des abgeänderten Lastenverzeichnisses (Erw. 1, 4). Entsprechende Anwendung der für die Lastenbereinigung im Konkurs grundsätzlich nicht geltenden Art. 37 und 39 VZG. Behandlung einer Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis als Bestreitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG (Erw. 4).

108 III 49 () from 1. Juli 1982
Regeste: Art. 63 SchKG; Betreibungsferien und Fristen. Eine während der Betreibungsferien ablaufende Frist wird um drei Werktage verlängert. Fällt der Beginn dieser Zusatzfrist auf einen Samstag, so ist dieser in Anwendung des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 den staatlich anerkannten Feiertagen gleichzustellen.

112 IV 41 () from 14. Januar 1986
Regeste: Art. 48 SSV; der Begriff "werktags" bei Parkierungsregelungen. Unterscheidet die konkrete Parkierungsregelung nur zwischen Sonntag bzw. Feiertag und Werktag, so fallen unter den Begriff "werktags" neben den Wochentagen Montag-Freitag auch die Samstage.

114 III 60 () from 28. September 1988
Regeste: Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Sobald in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung die Steigerung durchgeführt ist und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann, kommt Art. 56 Ziff. 3 SchKG nicht mehr zur Anwendung. Für den Schuldner, der während der Betreibungsferien auf dem Amt vom Verteilungsplan Kenntnis erhält, beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde deshalb nicht erst nach Ende der Ferien zu laufen.

115 III 6 () from 20. Januar 1989
Regeste: Weiterzug von Entscheiden der Aufsichtsbehörden; Betreibungsferien (Art. 18, 19, 56, 63 SchKG). 1. Streitigkeiten, welche die Anwendung des Gebührentarifs zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs betreffen, können vom Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörden weitergezogen werden (E. 1). 2. Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben. Wenn demgegenüber die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses entscheiden, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 2-5).

115 III 11 () from 11. Juli 1989
Regeste: 1. Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG); Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 1). 2. Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Ein Anlagefonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds ist nicht aktiv betreibungsfähig; die von einem solchen erwirkten Betreibungshandlungen sind nichtig (E. 2).

115 III 91 () from 26. Oktober 1989
Regeste: Art. 56 Ziff. 3, 63 und 83 Abs. 2 SchKG. Sieht das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein ordentliches Rechtsmittel vor und fällt das Ende der Rechtsmittelfrist in die Betreibungsferien, ist Art. 63 SchKG anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung); Auswirkungen auf die Frist zur Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG).

117 III 4 () from 11. Januar 1991
Regeste: Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Berechnung der Frist bei Zustellung des Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde - an eine Postfach-Adresse (Erw. 2); - während der Betreibungsferien oder so, dass das Ende der Rekursfrist in die Betreibungsferien fällt (Erw. 3).

141 III 170 (5A_820/2014) from 7. April 2015
Regeste: Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3).

143 III 38 (4A_139/2016) from 14. Dezember 2016
Regeste: Art. 31 und 83 Abs. 2 SchGK; Art. 145 Abs. 4 ZPO; Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage. Beginn der Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (E. 2). Auf diese Frist anwendbare Regelung über den Fristenstillstand (E. 3).

 

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