Legge federale
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Art. 78
5. Effetti 1 L’opposizione sospende l’esecuzione. 2 Se il debitore contesta soltanto una parte del credito, l’esecuzione può proseguirsi per l’ammontare non contestato. BGE
109 III 14 () from 20. April 1983
Regeste: Pfändungsankündigung. 1. Beginn der Beschwerdefrist gegen die Pfändungsankündigung bei Widerruf des Rückzugs des Rechtsvorschlages (E. 1 und 2). 2. Wurde dem Schuldner in einer Verfügung unmissverständlich die Fortsetzung der Betreibung angekündigt, löst auch die mehrmalige Verschiebung der angekündigten Pfändung keine neue Beschwerdefrist aus (E. 5).
110 III 13 () from 30. April 1984
Regeste: Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 und 80 SchKG). Der Rechtsvorschlag kann nur durch ein vollstreckbares Urteil oder einen gleichwertigen Rechtstitel beseitigt werden. Ob einer Abstandserklärung nach bernischem Zivilprozessrecht dieselbe Wirkung zukommt wie einem Urteil, entscheidet sich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht im Rahmen des Rekursverfahrens gemäss Art. 19 SchKG nicht überprüft werden kann.
117 III 17 () from 3. September 1991
Regeste: Art. 78 Abs. 1 und 83 Abs. 2 SchKG. Einreichung der Aberkennungsklage vor dem Rechtsöffnungsentscheid; Folgen für die Betreibung. Reicht der Betriebene Aberkennungsklage ein, bevor über den Rechtsvorschlag entschieden ist, so bleibt die Betreibung eingestellt und kann somit nicht fortgesetzt werden.
122 III 125 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 82 SchKG, Art. 492 ff. OR; Betreibung gegen den Solidarbürgen, provisorische Rechtsöffnung. In der Betreibung gegen den Solidarbürgen kann dem Betreibenden nur dann provisorische Rechtsöffnung gewährt werden, wenn nebst der Bürgschaftsurkunde eine Schuldanerkennung des Hauptschuldners vorliegt.
125 III 42 () from 23. November 1998
Regeste: Art. 77 SchKG; nachträglicher Rechtsvorschlag im Anschluss an eine Forderungsabtretung. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Es ist nicht willkürlich, dem Betriebenen, der in der vom Zedenten angehobenen Betreibung rechtzeitig Recht vorgeschlagen hat, die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages in der Betreibung des Zessionars zu verweigern und ihn für die Geltendmachung der gegenüber dem Zessionar bestehenden Rechte in das dem erhobenen Rechtsvorschlag entsprechende Rechtsöffnungsverfahren zu verweisen (E. 2b).
125 III 149 () from 16. Februar 1999
Regeste: Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Als «Notbehelf» kann die Feststellungsklage des Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. Konkurseröffnung angehoben werden.
125 III 391 () from 30. September 1999
Regeste: Art. 91 Abs. 4 SchKG und 275 SchKG, Art. 324 Ziff. 5 StGB; Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an Arrestgegenständen ausübt; Strafandrohung bei Verletzung dieser Pflicht. Die Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, entsteht erst mit Ablauf der Einsprachefrist des Art. 278 SchKG und, wenn Einsprache erhoben wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides (E. 2). Das Betreibungsamt kann dem Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, nur Busse gestützt auf Art. 324 StGB androhen und nicht Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB (E. 3).
126 III 110 () from 3. Februar 2000
Regeste: Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Er gilt als letztinstanzlich, soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 265a Abs. 1 SchKG) gerügt wird (E. 1).
128 III 334 () from 25. Juli 2002
Regeste: Rechtliches Mittel des zu Unrecht betriebenen Schuldners, um gegen nachteilige Wirkungen eines Eintrages im Betreibungsregister vorzugehen (Art. 8a SchKG). Bleibt eine Betreibung im Zustand des erhobenen Rechtsvorschlages, ohne dass der Gläubiger Anerkennungsklage erhebt oder die Rechtsöffnung begehrt, so kann der zu Unrecht betriebene Schuldner vom Betreibungsamt nicht verlangen, dem Gläubiger eine Verwirkungsfrist zum Handeln anzusetzen. Ihm steht mangels Klage gemäss Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld offen, und er kann, falls mit dem Urteil die Nichtigkeit der Betreibung festgestellt wird, die Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG verhindern.
130 III 396 () from 3. Juni 2004
Regeste: Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids; Pfändungsankündigung. Beseitigt die Krankenkasse den Rechtsvorschlag selbst, wird damit ein neues Verfahren eröffnet. Die Zustellfiktion hinsichtlich des Rechtsöffnungsentscheides gilt nicht und die Betreibung kann daher nicht fortgesetzt werden (E. 1).
136 III 566 (5A_36/2010) from 7. Oktober 2010
Regeste: Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3).
140 III 567 (5A_487/2014) from 27. Oktober 2014
Regeste: Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). |