Legge federale
sulla esecuzione e sul fallimento
(LEF)1

dell’11 aprile 1889 (Stato 1° gennaio 2023)

1 Abbreviazione introdotta dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 97

C. Sti­ma. En­ti­tà del pi­gno­ra­men­to

 

1 Il fun­zio­na­rio sti­ma gli og­get­ti pi­gno­ra­ti fa­cen­do­si as­si­ste­re, ove oc­cor­ra, da pe­ri­ti.

2 Il pi­gno­ra­men­to è li­mi­ta­to a quan­to ba­sti per sod­di­sfa­re dei lo­ro cre­di­ti, in ca­pi­ta­le, in­te­res­si e spe­se, i cre­di­to­ri pi­gno­ran­ti.

BGE

86 III 47 () from 5. Juli 1960
Regeste: 1. Pflicht des Betreibungsamtes und (im Beschwerdeverfahren) der Aufsichtsbehörden, die sich aus Art. 92 SchKG ergebenden Schranken der Zwangsvollstreckung zu beachten und die hiefür entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse, soweit dies in der Schweiz geschehen kann, wenn nötig mit Hilfe anderer Betreibungsämter, abzuklären (Erw. 1). 2. Wann darf eine zur selbständigen Berufsausübung unentbehrliche Sache gepfändet werden? Nicht ohne weiteres dann, wenn der Schuldner sein Auskommen auch in unselbständiger Stellung finden könnte; wohl aber dann, wenn sein Betrieb dauernd defizitär ist, so dass die Einnahmen nicht ausreichen, sowohl den Lebensunterhalt wie auch alle Geschäftsausgaben zu decken (Erw. 2).

89 II 192 () from 25. April 1963
Regeste: Widerspruchsklage um ein Pfandrecht, Streitwert: a) Der Richter ist nicht an die betreibungsamtliche Schätzung gebunden. b) Der Betrag vorgehender Pfandforderungen ist abzuziehen. c) Massgebend für das Berufungsverfahren (Art. 46 und 62 OG) ist der Streitwert bei Ausfällung des Urteils der letzten kantonalen Instanz (Erw. 1). Art. 97 und 106-109 SchKG, Art. 36, 46 und 62 OG. Die Anzeige einer Nachverpfändung nach Art. 886 ZGB ist dann, wenn sich die Pfandsache nicht beim Faustpfandgläubiger, sondern bei einem Dritten befindet, der den Besitz sowohl für jenen wie auch für den Eigentümer auszuüben hat (sog. Pfandhalter), an diesen Dritten zu richten. (Erw. 2-4). Art. 884, 886 und 924 ZGB.

91 III 69 () from 8. September 1965
Regeste: Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG. 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und gepfändet werden? (Erw. 1 und 2). 2. Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2 SchKG). (Erw. 3). 3. In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG abgesehen werden. (Erw. 4, a). 4. Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen; die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).

93 III 20 () from 18. April 1967
Regeste: Retention (Art. 283 SchKG). 1. Anders als die Pfändung (Art. 90 SchKG) ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses dem Schuldner nicht anzukündigen. 2. Bei der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist Art 97 SchKG entsprechend anzuwenden. Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt. Wegen Verletzung dieser Vorschrift ist nicht das Retentionsverzeichnis aufzuheben, sondern eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen und das Betreibungsamt anzuweisen, den Umfang der Retention dieser neuen Schätzung anzupassen.

97 III 18 () from 25. Februar 1971
Regeste: Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2).

103 III 36 () from 7. September 1977
Regeste: Arrestanzeige an eine Bank. 1. Die Bank, der die Arrestierung von Vermögenswerten, die sie allenfalls verwahren sollte, angezeigt worden ist, ist befugt, auf dem Beschwerdeweg zu verlangen, dass die Arrestanzeige ergänzt werde (E. 1). 2. Das Betreibungsamt ist frei, in der Anzeige eines Arrestes an den Besitzer oder Drittschuldner die Angabe des Betrages der geltend gemachten Forderung zu unterlassen (E. 2-E. 3).

107 III 78 () from 25. August 1981
Regeste: Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt dazu verhält, bei einer Lohnpfändung in der Pfändungsurkunde den Namen des Arbeitgebers des Schuldners anzugeben.

112 III 59 () from 17. Februar 1986
Regeste: Anmeldung des Drittanspruchs auf verarrestierte Vermögensgegenstände. Bei Beantwortung der Frage, ob der Dritte seinen Eigentumsanspruch verspätet angemeldet habe, muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, wo er persönlich Kenntnis vom Beschlag seiner Vermögensgegenstände bekommen hat (E. 1). Grundsätzlich muss der Eigentumsanspruch nicht angemeldet werden, solange die Aufsichtsbehörde nicht über eine Beschwerde entschieden hat, die den Arrestvollzug zum Gegenstand hat (E. 2). In casu Verneinung einer verspäteten Anmeldung des Drittanspruchs (E. 3 und 4).

112 III 75 () from 30. April 1986
Regeste: Schätzung von Arrestgegenständen (Art. 275 und Art. 97 Abs. 2 SchKG). Dem Drittansprecher wird grundsätzlich kein Interesse an der betreibungsamtlichen Schätzung der Pfandobjekte bzw. der Arrestgegenstände zuerkannt, weshalb er auch nicht legitimiert ist, dagegen Beschwerde zu erheben. Er hat seine Rechte vielmehr im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur bei der Schätzung von Objekten, die dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegen, und von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren zugelassen.

112 III 90 () from 26. September 1986
Regeste: Voraussetzungen, unter denen ein verfahrensleitender Entscheid Gegenstand eines Rekurses bilden kann. Ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der das Verfahren regelt, indem dem Betreibungsamt genaue Anweisungen erteilt werden und eine Partei verpflichtet wird, diesen Anweisungen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu gehorchen, kann mit Rekurs gemäss Art. 75 ff. OG angefochten werden (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 1). Pfändung der Forderung eines Treugebers. Eine Bank, die im Auftrage und aufgrund von Vermögenswerten, die ihr vom Betriebenen überwiesen worden sind, Dritten treuhänderisch Darlehen gewährt hat, kann sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen und sich weigern, dem Betreibungsamt die erforderlichen Auskünfte für eine Abschätzung der zu pfändenden Forderung des Betriebenen, die diesem gegenüber der Bank zusteht, zu geben (E. 3). Die Bank, welche beauftragt wurde, treuhänderisch Darlehen zu gewähren, hat dem Treugeber Rechenschaft abzulegen (Art. 400 OR). Der Treugeber verfügt daher gegenüber der Bank über eine Terminforderung, die Gegenstand eines Arrestes oder einer Pfändung bilden kann, sofern er nicht geltend machen kann, durch Subrogation in die Rechte der Bank gegenüber dem Drittborger eingetreten zu sein (Art. 401 OR) (E. 4). Pfändung der Forderung des Inhabers eines gemeinsamen Kontos. Die Inhaber eines gemeinsamen Kontos, deren interne Beziehungen unbekannt bleiben, sind Solidargläubiger der Bank. Wird einer dieser Inhaber betrieben, so kann seine Forderung folglich gepfändet werden, ohne dass die Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen anwendbar ist. Der Mitinhaber des Kontos kann seine Rechte gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG beanspruchen (E. 5). Umfang der Auskünfte, welche eine Bank zu leisten hat im Falle der Pfändung einer Forderung des Betriebenen, die aus dem Auftrag zur treuhänderischen Gewährung von Darlehen herrührt (E. 6).

114 III 33 () from 10. Juni 1988
Regeste: Arrestierung einer Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG): Böser Glaube des Gläubigers? Der Gläubiger, dem ein Arrest bewilligt worden ist, kann für eine andere Forderung als jene, für welche der Arrest verlangt wurde, auch die vom Arrestschuldner geleistete Sicherheit arrestieren lassen, sofern er nicht durch ungesetzliche oder unredliche Mittel Kenntnis von der Sicherheitsleistung erlangt hat (was im vorliegenden Fall nicht zutrifft).

114 III 38 () from 15. Februar 1988
Regeste: Art. 277 SchKG; Höhe der Sicherheit. Wenn der Wert der Arrestgegenstände unbekannt ist, so entspricht der Höchstbetrag für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 277 SchKG demjenigen Betrag, auf den das Betreibungsamt die Arrestforderung nebst Nebenrechten geschätzt hat.

117 III 61 () from 21. Oktober 1991
Regeste: Art. 91 und 95 SchKG. Pflicht zur Angabe der Vermögenswerte bei der Pfändung. 1. Der Betreibungsschuldner hat alle ihm gehörenden beweglichen Vermögenswerte anzugeben, damit das Betreibungsamt die Pfändung unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Reihenfolge vollziehen kann (Erw. 2). 2. Wo die Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte als unumgänglich erscheint, ist er verpflichtet, auch das gesamte unbewegliche Vermögen anzugeben (Erw. 3).

120 III 42 () from 24. Februar 1994
Regeste: Art. 17-19 SchKG. Legitimation eines Staates zur Beschwerde und zum Rekurs gegen den Arrestvollzug, der Vermögenswerte einer öffentlichrechtlichen und seiner Ministerien unterstellten Körperschaft erfasst (E. 3). Art. 274 Abs. 2 Ziff. 1 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Bezeichnung des Schuldners und seines Vertreters im Arrestbefehl. Der Arrestbefehl kann und soll sogar das Organ nennen, welches von Gesetzes wegen die öffentlichrechtliche Körperschaft vertritt (E. 4a). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Identität des Schuldners und bezüglich der mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte (E. 4b u. c). Art. 97 Abs. 2 und 275 SchKG. Werden durch einen Gläubiger zwei oder mehrere Arreste gegen denselben Schuldner und für dieselbe Forderung erwirkt, so liegt darin ein Rechtsmissbrauch, wenn dieses Vorgehen zur Blockierung von Vermögenswerten in einem Umfang führt, der erheblich über dem Betrag liegt, der für die Befriedigung der aus Kapital, Zinsen und Kosten zusammengesetzten Forderung nötig ist (E. 5a). In einem solchen Fall ist es angezeigt, einen Teil oder alle der zuletzt ergriffenen Massnahmen zu widerrufen (E. 5b), wobei massgebend der Zeitpunkt der gemäss Art. 99 SchKG erfolgten Anzeige ist (E. 6).

120 III 49 () from 29. April 1994
Regeste: Arrestvollzug. Rechtsmissbrauch, Art. 2 ZGB. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn an mehreren Orten für die gleiche Forderung ein Arrest vollzogen wird und dadurch mehr Vermögenswerte blockiert werden, als zur Erfüllung der Forderung nötig sind. Drittansprachen rechtfertigen es nicht, mehr Vermögen mit Arrest zu belegen, sondern nur, allenfalls andere Vermögenswerte zu blockieren.

122 III 338 () from 24. September 1996
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang.

132 III 281 () from 2. März 2006
Regeste: Inhalt der Pfändungsurkunde (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Die Pfändungsurkunde hat nicht sämtliche Vermögenswerte des Schuldners zu bezeichnen, sondern einzig die gepfändeten (E. 1). Bei Bankguthaben, die höher sind als der in Betreibung gesetzte Betrag und an denen Drittansprüche geltend gemacht werden, kann sich das Betreibungsamt mit der Angabe, sie seien im Umfang des Betreibungsbetrags gepfändet worden, und dem Hinweis auf den Drittanspruch begnügen (E. 2).

135 I 102 (5A_551/2008) from 18. Dezember 2008
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner hat für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3).

136 III 490 (5A_783/2009) from 5. August 2010
Regeste: Art. 97 und 116 SchKG; Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren. Nachträgliche Wertsteigerungen des Pfändungsguts bilden keinen Grund, die erfolgte Pfändung herabzusetzen (E. 4.4). Ein Verwertungsbegehren darf nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Insbesondere ist es unzulässig, im Verwertungsbegehren um Aufschub der Verwertung zu ersuchen (E. 4.6).

139 III 444 (5A_236/2013) from 12. August 2013
Regeste: Art. 80 ff. SchKG; Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters. Der mit einem Rechtsöffnungsgesuch befasste Richter ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat (E. 4).

145 III 487 (5A_240/2019) from 4. September 2019
Regeste: Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5).

146 III 303 (5A_764/2019) from 10. März 2020
Regeste: Art. 95, 98 BGG; Art. 283 SchKG; Rechtsnatur der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses; Folgen für die Beschwerde in Zivilsachen. Unterscheidung der Rechtsnatur der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses danach, ob die materiellen Voraussetzungen oder der Vollzug dieser Massnahme streitig sind (E. 2).

 

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