Legge federale
sulla esecuzione e sul fallimento
(LEF)1

1 Abbreviazione introdotta dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 232

II. Del­la gri­da e del­la con­vo­ca­zio­ne dei cre­di­to­ri

A. Pub­bli­ca­zio­ne

 

1 L’uf­fi­cio dei fal­li­men­ti pub­bli­ca la di­chia­ra­zio­ne di fal­li­men­to non ap­pe­na sia sta­to de­ci­so se si pro­ce­de­rà al­la li­qui­da­zio­ne or­di­na­ria o a quel­la som­ma­ria.431

2 La pub­bli­ca­zio­ne con­tie­ne:

1.
la de­si­gna­zio­ne del fal­li­to e del suo do­mi­ci­lio, non­ché la da­ta del­la di­chia­ra­zio­ne di fal­li­men­to;
2.432 l’in­giun­zio­ne ai cre­di­to­ri del fal­li­to e a tut­ti co­lo­ro che van­ta­no pre­te­se sui be­ni che so­no in suo pos­ses­so d’in­si­nua­re all’uf­fi­cio dei fal­li­men­ti, en­tro un me­se dal­la pub­bli­ca­zio­ne, i lo­ro cre­di­ti o le lo­ro pre­te­se in­sie­me con i mez­zi di pro­va (ri­co­no­sci­men­ti di de­bi­to, estrat­ti di li­bri ecc.);
3.433 l’in­giun­zio­ne ai de­bi­to­ri del fal­li­to di an­nun­ciar­si all’uf­fi­cio dei fal­li­men­ti en­tro il ter­mi­ne per le in­si­nua­zio­ni, non­ché l’av­ver­ten­za cir­ca le con­se­guen­ze pe­na­li dell’omis­sio­ne (art. 324 n. 2 CP434);
4.435 l’in­giun­zio­ne a co­lo­ro che pos­seg­go­no og­get­ti del fal­li­to a ti­to­lo di pe­gno o per al­tro ti­to­lo, di por­li a di­spo­si­zio­ne dell’uf­fi­cio dei fal­li­men­ti en­tro il ter­mi­ne per le in­si­nua­zio­ni, non­ché l’av­ver­ten­za cir­ca le con­se­guen­ze pe­na­li dell’omis­sio­ne (art. 324 n. 3 CP) e l’av­vi­so che, ove que­sta non sia giu­sti­fi­ca­ta, i di­rit­ti di pre­la­zio­ne sa­ran­no estin­ti;
5.436 la con­vo­ca­zio­ne del­la pri­ma as­sem­blea dei cre­di­to­ri, che de­ve aver luo­go al più tar­di en­tro ven­ti gior­ni dal­la pub­bli­ca­zio­ne e al­la qua­le pos­so­no in­ter­ve­ni­re an­che i con­de­bi­to­ri e i fi­de­ius­so­ri del fal­li­to, co­me pu­re gli ob­bli­ga­ti in via di re­gres­so;
6.437 l’av­ver­ten­za che per gli in­te­res­sa­ti re­si­den­ti all’este­ro l’uf­fi­cio dei fal­li­men­ti va­le qua­le luo­go per la no­ti­fi­ca­zio­ne, fin­tan­to che non ne ven­ga de­si­gna­to un al­tro in Sviz­ze­ra.

431Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

432Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

433Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

434RS 311.0

435Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

436Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

437In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

BGE

87 III 117 () from 28. November 1961
Regeste: Kollokation und Verteilung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Inbezug auf pfandgesicherte Forderungen gelten in einem solchen Liquidationsverfahren dieselben Regeln wie im Konkurs: a) Wenn das Pfand im Eigentum des Schuldners steht, also zur Liquidationsmasse gehört, ist im Kollokationsplan nur derdurch das Pfandrecht nicht gedeckte Forderungsbetrag unter die ungesicherten Forderungen aufzunehmen, gemäss Art. 219 Abs. 1-4 SchKG. Nur auf diesen Fall beziehen sich die Regeln des Art. 316 o SchKG über die Berücksichtigung des Pfandausfalles bei der Verteilung. Daran ändert auch Art. 316 k SchKG nichts; tragweite dieser Bestimmung. b) Steht das Pfand im Eigentum eines Dritten, so ist im Kollokationsplan gemäss Art. 61 Abs. 1 KV der ganze anerkannte Forderungsbetrag ohne Rücksicht auf das Pfandrecht unter die ungesicherten Forderungen aufzunehmen, und bei der Verteilung ist Art. 61 Abs. 2 KV zu beachten. Über das Eigentum des Schuldners oder eines Dritten am Pfandgegenstand ist somit im Kollokationsverfahren mitzuentscheiden. Die rechtskräftige Kollokationsverfügung ist für die Verteilung massgebend. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit einer durch betrügerische Angaben erschlichenen Kollokation.

90 III 18 () from 20. Januar 1964
Regeste: Konkurs; Feststellung und Sicherung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG). Unter welchen Voraussetzungen darf das Konkursamt Sachen im Gewahrsam Dritter mit polizeilicher Hilfe in amtliche Verwahrung nehmen? Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer "zwecks Sicherstellung" zurückgenommenen Sache ist unzulässig. Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. Tragweite des Kreisschreibens Nr. 29 vom 31. März 1911.

94 III 83 () from 10. September 1968
Regeste: Erstreckung eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz. 1. Bundesrechtliche Fristen. Die Gleichstellung der Samstage mit den staatlich anerkannten Feiertagen (Bundesgesetz vom 21. Juni 1963) beeinflusst nur das Ende, nicht auch den Beginn der Fristen (Erw. 1). 2. Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG oder blosse Mitteilung, wie das Amt künftig bei Eintritt bestimmter Tatsachen zu handeln gedenke? (Erw. 2). 3. Beschwerdelegitimation des Gemeinschuldners. Befugnis, Massnahmen zur Erfassung und Sicherung von Vermögenswerten der Konkursmasse wegen Gesetzwidrigkeit oder wegen Unzuständigkeit des handelnden Konkursamts durch Beschwerde und Rekurs nach Art. 17/19 SchKG anzufechten (Erw. 3). 4. Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 stellt in Art. 6 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses auf (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4). 5. Die Vollstreckbarerklärung eines französischen Konkurserkenntnisses durch die Behörden eines Kantons, wo es vollzogen werden soll, gilt für die ganze Schweiz (Erw. 5). 6. Befugnisse des französischen Konkursverwalters nach der Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz. Soweit die Erstreckung des Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz Zwangsmassnahmen fordert, sind die zuständigen schweizerischen Amtsstellen um Rechtshilfe zu ersuchen. Die angerufenen Ämter sind nach dem Sinne des Gerichtsstandsvertrags zur Leistung dieser Rechtshilfe verpflichtet und wenden dabei schweizerisches Recht an (Erw. 6-8). Organisation der Rechtshilfe im Falle, dass der Gemeinschuldner an verschiedenen Orten in der Schweiz Vermögen besitzt (Erw. 10). 7. Aufforderung an eine Bank, die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des Inventars anzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG geht dem Bankgeheimnis vor (Erw. 8). - Veröffentlichung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz (Erw. 9). 8. Dem Gemeinschuldner Unterhaltsbeiträge nach Art. 229 Abs. 2 SchKG zu gewähren, ist das vom französischen Konkursverwalter um Rechtshilfe ersuchte Konkursamt nicht befugt (Erw. 11).

107 III 84 () from 2. Oktober 1981
Regeste: Art. 242 SchKG, 45 ff. KOV; Aussonderungsverfahren. 1. Die Konkursverwaltung verfügt nach Ablauf der Eingabefrist über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 Abs. 1 SchKG und 45 KOV): Entweder bestreitet sie den Anspruch des Dritten und setzt diesem unverzüglich eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an (Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KOV) oder sie anerkennt ihn und gibt dem Dritten von ihrer Verfügung erst Kenntnis, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschlossen oder kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangt hat (Art. 47 ff. KOV) (E. 2). 2. Eigentumsansprache an einer Sache, an der zugleich ein Retentionsrecht geltend gemacht wird (Art. 53 KOV): Die Konkursverwaltung hat sich erst dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; bleibt die Eigentumsansprache unbestritten, so hat sich die Konkursverwaltung nicht mit dem allfälligen Streit zwischen dem Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend macht, zu befassen (E. 3).

115 III 111 () from 14. September 1989
Regeste: Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten.

120 III 28 () from 11. Januar 1994
Regeste: Pflicht der Schuldner des Gemeinschuldners, sich binnen der Eingabefrist als solche zu melden (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); Verrechnungsbegehren. Massnahmen zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung darf einen Betrag, mit dem zu verrechnen begehrt worden ist, nicht einfordern, ohne die dem Kollokationsverfahren vorbehaltene Behandlung dieser Verrechnung abzuwarten. Die Anordnung, den streitigen Betrag unverzüglich auf das Bankkonto der Konkursmasse zu überweisen, kann sich im vorliegenden Fall weder auf Art. 221 Abs. 1 SchKG noch auf irgendeine andere Bestimmung des Bundesrechts stützen.

120 III 147 () from 23. Juni 1994
Regeste: Art. 250 SchKG und Art. 41 ff. VStG; Rechtsweg. Rechtsweg zur Bestreitung einer Verrechnungssteuer-Forderung im Konkursfall (E. 3). Sieht das Gesetz zur Beurteilung des Bestehens einer öffentlichrechtlichen Forderung eine besondere Instanz vor, ist der Konkursrichter nicht befugt, darüber im Rahmen der Anfechtung des Kollokationsplans zu entscheiden (E. 4).

121 V 240 () from 28. Dezember 1995
Regeste: Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV. Zur zumutbaren Schadenskenntnis der Ausgleichskasse im Zeitpunkt der 1. Gläubigerversammlung.

125 III 154 () from 15. Dezember 1998
Regeste: Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c).

126 V 450 () from 14. Dezember 2000
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 8a Abs. 1 SchKG: Verwirkung; Schadenskenntnis. Präzisierung der Rechtsprechung zur Obliegenheit der Ausgleichskasse, an der ersten Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen (BGE 121 V 240). Der Sorgfaltspflicht ist auch Genüge getan, wenn die Kasse ein Protokoll der ersten Gläubigerversammlung und den Bericht des Konkursbeamten verlangt.

132 III 432 () from 7. Februar 2006
Regeste: Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6).

133 III 377 () from 29. März 2007
Regeste: Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.- (Art. 343 Abs. 2 OR); Auswirkungen des Konkurses des Arbeitgebers auf das Gerichtsverfahren (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Auswirkung der Konkurseröffnung auf die hängigen Zivilprozesse: im Allgemeinen (E. 5) und im Besonderen auf "dringliche" Fälle im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG (E. 6). Kriterien zur Beurteilung der Dringlichkeit (E. 7.1). Prozesse, die Lohnforderungen betreffen, werden nach Art. 207 Abs. 1 SchKG eingestellt, unabhängig von der Art des Verfahrens (ordentlich oder summarisch), dem sie unterworfen sind (E. 7.2). Wirkungen eines während der Zeitspanne der zwingenden Einstellung ergangenen Urteils (E. 8).

134 III 136 (5A_335/2007) from 13. Dezember 2007
Regeste: Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG); Beschwerdeberechtigung des Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); Umfang der Haftung für die Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkurses (Art. 169 und 230 SchKG). Der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem die Sache mit sehr genauen Anweisungen zu neuer Entscheidung an das Betreibungsamt zurückgewiesen wird, kann trotz seiner Natur als Zwischenentscheid Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein (E. 1.2). Wie nach altem Recht (Art. 19 SchKG, Art. 78 ff. OG) ist das Betreibungs- und Konkursamt trotz des fehlenden rechtlich geschützten Interesses zur Beschwerde berechtigt, wenn es als Organ des Kantons handelt und fiskalische Interessen geltend macht (E. 1.3). Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) haftet der Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt hat, für die Kosten gemäss Art. 169 SchKG bis zum Schluss des betreffenden Konkursverfahrens, und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird (E. 2).

139 II 279 (2C_119/2013) from 9. Mai 2013
Regeste: Art. 6 und 48 VwVG, Art. 5, 31, 35 und 37 Abs. 3 FINMAG, Art. 23quinquies, 24 und 33 ff. BankG: Ein Privater, der ein aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA gegen eine Bank anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung. Allgemeine Rechtslage und Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung zur Parteistellung im Verwaltungsverfahren bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren (E. 2.1-2.4). Aus Art. 31 FINMAG kann kein Rechtsanspruch namentlich der Anleger oder Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA abgeleitet werden. Soweit keine Beschwerdelegitimation nach Art. 24 BankG besteht, kann eine in ihren Interessen verletzte Person bei der FINMA lediglich Anzeige erstatten; sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2). Daran ändert auch Art. 35 FINMAG nichts: Die Rückerstattung nach Art. 35 Abs. 6 FINMAG begründet nicht anstelle oder zusätzlich zu den zivilrechtlichen Forderungen eine öffentlich-rechtliche Forderung, sondern setzt vielmehr voraus, dass unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche bestehen (E. 4.3).

141 III 527 (5A_89/2015) from 12. November 2015
Regeste: a Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden