Legge federale
sulla esecuzione e sul fallimento
(LEF)1

1 Abbreviazione introdotta dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 251

5. In­si­nua­zio­ni tar­di­ve

 

1 Le in­si­nua­zio­ni tar­di­ve so­no am­mes­se fi­no al­la chiu­su­ra del fal­li­men­to.

2 Il cre­di­to­re de­ve pa­ga­re le spe­se ca­gio­na­te dal ri­tar­do e può es­se­re co­stret­to ad una con­ve­nien­te an­ti­ci­pa­zio­ne.

3 Egli non ha al­cun di­rit­to sul­le ri­par­ti­zio­ni prov­vi­so­rie fat­te pri­ma del­la sua in­si­nua­zio­ne.

4 Se l’am­mi­ni­stra­zio­ne del fal­li­men­to ri­tie­ne giu­sti­fi­ca­ta l’in­si­nua­zio­ne tar­di­va, mo­di­fi­ca la gra­dua­to­ria e pub­bli­ca le mo­di­fi­ca­zio­ni.

5 È ap­pli­ca­bi­le l’ar­ti­co­lo 250.

BGE

91 III 87 () from 29. November 1965
Regeste: Abschlagsverteilungen im Konkurs (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5, Art. 251 Abs. 3 und Art. 266 SchKG). - Beschwerdeverfahren (Art. 17/18 SchKG). Einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger darf die Auszahlung seines Betreffnisses einer Abschlagsverteilung nicht wegenbloss unbestimmten Verdachtes betrügerischer Machenschaften einstweilen verweigert werden. Fehlt es an gewichtigen Indizien für solche Machenschaften des Gläubigers oder des Dritten, der ihm die Forderung zediert hat, so steht es der Konkursverwaltung frei, ihrerseits gerichtliche Klage zu erheben. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17/18 SchKG hat die Aufsichtsbehörde sich Einblick in die für die Entscheidung wesentlichen Aktenstücke zu verschaffen und sie selbständig zu würdigen; sie darf das Ergebnis der Würdigung durch die Konkursverwaltung nicht unbesehen hinnehmen.

96 III 74 () from 16. Februar 1970
Regeste: Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Die Vorschriften über die Betreibungsferien und deren Einfluss auf den Ablauf der Fristen (Art. 56 und 63 SchKG) sind im Konkurs nicht anwendbar (Erw. 1). 2. Sind die Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Rangverhältnisses zwischen Grundpfandrechten zwingender Natur? (Erw. 2). 3. Voraussetzungen, unter denen der Kollokationsplan, namentlich ein dazu gehörendes Lastenverzeichnis, nachträglich abgeändert werden darf. Fall der nachträglichen Berichtigung des dem Lastenverzeichnis zugrunde liegenden Grundbuchauszugs (Erw. 3). Bereinigungsverfahren im Falle, dass die erfolgte Abänderung des Lastenverzeichnisses nur das Rangverhältnis zwischen Grundpfandrechten betrifft. Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des abgeänderten Lastenverzeichnisses (Erw. 1, 4). Entsprechende Anwendung der für die Lastenbereinigung im Konkurs grundsätzlich nicht geltenden Art. 37 und 39 VZG. Behandlung einer Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis als Bestreitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG (Erw. 4).

108 III 80 () from 23. Juni 1982
Regeste: Art. 251 SchKG. Ob eine verspätete Konkurseingabe noch zugelassen werden kann, ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und nicht im Rahmen einer Kollokationsklage zu prüfen (E. 4). Voraussetzungen, unter denen eine verspätete Konkurseingabe trotz bereits rechtskräftigem Kollokationsplan zugelassen wird (E. 5).

115 III 71 () from 15. März 1989
Regeste: Verspätete Konkurseingabe (Art. 251 SchKG). Eine Forderung der Ausgleichskasse für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 24 AHVV festgesetzt worden sind, kann von der Ausgleichskasse nachträglich zur Kollokation angemeldet werden.

133 III 386 () from 23. April 2007
Regeste: Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 i.V.m. Art. 244-251 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV); Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Für einen in der Schweiz durchgeführten Nachlassvertrag entscheiden die Liquidatoren über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245 SchKG); die Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV) bei einem Prozess in Belgien fällt ausser Betracht. Frage offengelassen, ob die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst ist (E. 4).

135 III 40 (5A_222/2008) from 23. September 2008
Regeste: Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Frage, ob ein ausländischer Konkursverwalter im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine Forderung eingeben und ein Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG) weiterführen kann (E. 2).

138 III 437 (5A_772/2011) from 30. Mai 2012
Regeste: Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4).

140 III 320 (4A_740/2012) from 8. Mai 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10).

141 III 382 (5A_491/2013) from 29. Mai 2015
Regeste: Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6).

 

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