Legge federale
sulla esecuzione e sul fallimento
(LEF)1

1 Abbreviazione introdotta dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


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Art. 287

2. In­sol­ven­za

 

1 So­no re­vo­ca­bi­li i se­guen­ti at­ti che il de­bi­to­re in sta­to d’in­sol­ven­za aves­se com­piu­to nell’an­no pre­ce­den­te il pi­gno­ra­men­to o la di­chia­ra­zio­ne di fal­li­men­to:509

1.510 la co­sti­tu­zio­ne di ga­ran­zie per ob­bli­ga­zio­ni pre­e­si­sten­ti per le qua­li il de­bi­to­re non si era già pri­ma ob­bli­ga­to a pre­star ga­ran­zia;
2.
l’estin­zio­ne di un de­bi­to pe­cu­nia­rio che non sia sta­ta ese­gui­ta con da­na­ro o con al­tri mez­zi usua­li di pa­ga­men­to;
3.
il pa­ga­men­to di un de­bi­to non sca­du­to.

2 Tut­ta­via la re­vo­ca­zio­ne non è am­mes­sa se co­lui che ha pro­fit­ta­to dell’at­to pro­va di non aver co­no­sciu­to né di aver do­vu­to co­no­sce­re l’in­sol­ven­za del de­bi­to­re.511

3 La re­vo­ca­zio­ne non è in par­ti­co­la­re am­mes­sa se va­lo­ri mo­bi­lia­ri, ti­to­li con­ta­bi­li o al­tri stru­men­ti fi­nan­zia­ri ne­go­zia­ti su un mer­ca­to rap­pre­sen­ta­ti­vo so­no sta­ti co­sti­tui­ti in ga­ran­zia e in pre­ce­den­za il de­bi­to­re:

1.
si è im­pe­gna­to ad au­men­ta­re la ga­ran­zia in ca­so di cam­bia­men­ti del va­lo­re del­la ga­ran­zia o dell’im­por­to dell’im­pe­gno ga­ran­ti­to; o
2.
si è fat­to con­ce­de­re il di­rit­to di so­sti­tui­re una ga­ran­zia con una ga­ran­zia del­lo stes­so va­lo­re.512

509Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

510Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

511Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 16 dic. 1994, in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

512 In­tro­dot­to dall’all. n. 4 del­la L del 3 ott. 2008 sui ti­to­li con­ta­bi­li, in vi­go­re dal 1° gen. 2010 (RU 20093577; FF 20068533).

BGE

89 III 14 () from 29. März 1963
Regeste: Verkauf des lebenden und toten Gutsinventars an den Verpächter und Darlehensgeber unter Verrechnung des Kaufpreises mit der Darlehensforderung. Paulianische Anfechtung dieser Rechtshandlungbei der konkursamtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verkäufers. Art. 288 und 291 SchKG, Art. 286 Abs. 3 OR. 1. Anfechtung nach Art. 288 SchKG, Voraussetzungen im Unterschied zu einer Anfechtung nach Art. 287 SchKG. Widerlegung des Einwandes des Beklagten, er hätte sich auch ohne das angefochtene Tilgungsgeschäft, nämlich auf dem Betreibungswege, Deckung verschaffen können. (Erw. 3). 2. Bemessung des für nicht mehr vorhandene Sachen zu leistenden Wertersatzes. Art. 291 Abs. 1 SchKG. (Erw. 4). 3. Wieder auflebende Forderung (Art. 291 Abs. 2 SchKG) als Gegenstand einer Kollokation. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die ihm dafür zustehende Konkursdividende aus der ihm nach Art. 291 Abs. 1 SchKG obliegenden Ersatzleistung zu beziehen. (Erw. 5 lit. a). 4. Steht dem Beklagten ferner an dem von ihm an die Masse zu leistenden Wertersatz ein Retentionsrecht für Pachtzins zu (Art. 286 Abs. 3 OR)? Seine dahingehende Konkurseingabe ist im Kollokationsverfahren zu bereinigen. Die Konkursverwaltung hat das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Verteilung der Ersatzleistung verfügt. (Erw. 5 lit. b).

91 III 98 () from 21. Oktober 1965
Regeste: "Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. 1. Selbständiger, die "Verjährung" verneinender Vorentscheid. Berufung nach Art. 50 OG. (Erw. 1). 2. Vom Schuldner abgeschlossener und vollzogener Liegenschaftsverkauf. Anfechtung nach Art. 288 SchKG. Wesentliche Bedeutung der Vollzugshandlung, also der Anmeldung des Vertrages beim Grundbuchamt (mit der nachfolgenden Eintragung des Eigentumsüberganges). Dieser Verfügungsakt unterliegt der Anfechtung binnen der Frist des Art. 292 SchKG auch dann, wenn das Grundgeschäft als solches wegen Ablaufes dieser Frist nicht mehr angefochten werden könnte. (Erw. 2).

95 III 47 () from 12. Juni 1969
Regeste: Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG). 1. Begriff der unentgeltlichen Verfügung (Art. 286 Abs. 1 SchKG) und des Rechtsgeschäfts, bei dem zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die innert der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommene Sicherstellung einer fremden Schuld ist nach Art. 286 SchKG anfechtbar, wenn der Gemeinschuldner dazu rechtlich nicht verpflichtet war und dafür keine Gegenleistung oder nur eine solche erhielt, die wirtschaftlich erheblich weniger wert war als seine eigene Leistung (Erw. 2). 2. Pflicht zur Sicherstellung? (Erw. 3). 3. Fremde oder eigene Schuld? Verletzt die Konkursmasse Treu und Glauben, indem sie sich auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften beruft, deren Schulden der Gemeinschuldner sicherstellte? (Erw. 4). 4. Ist die Errichtung eines Grundpfandes für eine fremde Schuld eine entgeltliche Verfügung, weil im Falle, dass der Pfandgläubiger durch Ablösung oder Verwertung des Pfandes aus dem Vermögen des Pfandeigentümers befriedigt wird, die Forderung des Pfandgläubigers nach Art. 827 Abs. 2 ZGB auf den Pfandeigentümer übergeht? Kann der Pfandeigentümer diese Forderung im Konkurs des Pfandschuldners mit Forderungen desselben gegen ihn verrechnen? (Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Entsprechende Anwendung von Art. 215 Abs. 1 SchKG? (Erw. 5). 5. Kann eine Leistung an eine dem Pfandeigentümer nahestehende Person oder Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 286 SchKG als Entgelt für die Pfandbestellung in Betracht kommen? (Frage offen gelassen). Missverhältnis zwischen der Leistung des Pfandeigentümers (Gemeinschuldners) und dem wirtschaftlichen Vorteil, den ihm ein Stillehalteversprechen der Pfandgläubigerin gegenüber ihm nahestehenden Gesellschaften möglicherweise mittelbar verschafft (Erw. 6).

99 III 82 () from 1. November 1973
Regeste: "Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. Rechtsnatur der in Art. 292 SchKG für die Anfechtungsklage vorgesehenen Frist (Klarstellung der Rechtsprechung).

103 III 13 () from 29. September 1977
Regeste: Kollokationsplan (Art. 247 SchKG). 1. Ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung darüber enthält, ob eine angemeldete Forderung zugelassen werde oder nicht, kann mit Beschwerde angefochten werden (E. 2, E. 3). 2. Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder in Kraft tretenden Forderung des Anfechtungsbeklagten (E. 4). 3. Während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans darf den Gläubigern die Einsicht in die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage erforderlichen Akten, insbesondere in das Inventar, in keiner Weise erschwert werden (E. 7). 4. Aufhebung des Kollokationsplans, weil der Gemeinschuldner zu einer angemeldeten Forderung nicht einvernommen worden ist? (E. 8).

103 III 97 () from 15. Dezember 1977
Regeste: Verkaufsversprechen ("promesse de vente") verbunden mit einem im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrecht. Nachträglicher definitiver Vertragsschluss. Anfechtungsklage. 1. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Grundsätzlich kann nur der Gläubiger, der einen endgültigen Verlustschein erhalten hat, ein eine Anfechtungsklage gutheissendes Urteil erwirken (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 1). 2. Das öffentlich beurkundete Verkaufsversprechen ("promesse de vente"), in dem sich die Parteien über alle Vertragspunkte geeinigt haben, stellt einen Grundstückkaufvertrag, nicht einen Vorvertrag, dar: Der Umstand, dass sich der Käufer verpflichtet, "für sich oder für einen von ihm zu bezeichnenden Dritten" zu erwerben, und die Tatsache, dass die Grundbucheintragung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, haben nicht zur Folge, dass die Parteien einen weiteren Vertrag zu schliessen hätten (E. 2a). 3. Es ist zulässig, einen Grundstückkaufvertrag mit einem im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrecht zu verbinden. Wurde der Vertrag in der Form eines Verkaufsversprechens ("promesse de vente") geschlossen, schliesst der definitive Vertragsschluss die Ausübung des Kaufsrechtes ein (E. 2b). 4. Wo die versprochene Leistung durch Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert worden ist, ist das Verpflichtungsgeschäft Gegenstand der Anfechtungsklage (E. 2c).

105 II 83 () from 25. Mai 1979
Regeste: Abtretung einer Forderung. 1. Bedeutung der Formvorschrift von Art. 165 Abs. 1 OR (E. 2). 2. Gültige Abtretungserklärungen im vorliegenden Fall? (E. 3 und 6).

110 III 99 () from 28. Juni 1984
Regeste: Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Anfechtung einer Pfandbestellung Berechnung der Anfechtungsfrist, wenn dem Konkurs eine Nachlassstundung vorangegangen ist, auf die der nachmalige Gemeinschuldner vor Ablauf der Stundungsdauer von sich aus verzichtet hat: Die sechsmonatige Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zwischen der Bewilligung der Nachlassstundung und dem Tag liegt, an welchem der auf der Verzichtserklärung beruhende Abschreibungsbeschluss der Nachlassbehörde öffentlich bekannt gemacht wird.

110 III 105 () from 13. Dezember 1984
Regeste: Nachlassvertrag (einer Bank) mit Vermögensabtretung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung werden Forderungen in ausländischer Währung auf denjenigen Tag in Schweizerfranken umgewandelt, an dem die Bestätigung des Nachlassvertrages rechtskräftig geworden ist.

114 III 110 () from 29. Dezember 1988
Regeste: Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen.

115 III 111 () from 14. September 1989
Regeste: Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten.

117 IV 23 () from 22. Januar 1991
Regeste: Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4).

131 III 327 () from 22. Februar 2005
Regeste: Übergangsrechtliche Behandlung der Anfechtungsklagen gemäss SchKG. Hat die massgebende Pfändung bzw. die Konkurseröffnung nach dem 1. Januar 1997 stattgefunden, findet für die Anfechtungsklagen i.S.v. Art. 286-288 SchKG das neue Recht Anwendung.

134 III 273 (5A_418/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5).

134 III 615 (5A_559/2007) from 16. April 2008
Regeste: Art. 288 SchKG; Anfechtung von ausgeführten Leistungen, die auf einem Dienstleistungsvertrag beruhen. Voraussetzungen, unter welchen die Honorarzahlung an das Revisionsorgan für seine Tätigkeit als Revisionsstelle (Art. 728a ff. OR) und als Berater anfechtbar ist (im konkreten Fall Ausarbeitung eines Businessplanes und des voraussichtlichen Rechnungsabschlusses; E. 3-5).

135 III 276 (5A_469/2007) from 4. September 2008
Regeste: Art. 288 SchKG; Anfechtung von Rechnungsbegleichungen für gelieferte Waren. Voraussetzungen, unter welchen erfolgte Zahlungen zur Begleichung von Rechnungen für bereits geliefertes Kerosin angefochten werden können (E. 5-8).

135 III 513 (5A_34/2009, 5A_59/2009, 5A_60/2009) from 26. Mai 2009
Regeste: Art. 288-291 SchKG; Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine. Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Falle des Verkaufs von Genossenschaftsanteilscheinen verbunden mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft (E. 3-6). Klage gegen den Vertragspartner des Schuldners und gegen den bösgläubigen Dritterwerber (E. 7 und 8). Art und Umfang der Rückerstattung (E. 9).

141 III 527 (5A_89/2015) from 12. November 2015
Regeste: a Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).

 

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