Legge federale
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Art. 293d527
4. Rimedi giuridici La concessione della moratoria provvisoria e la designazione del commissario provvisorio non sono impugnabili. 527 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 20134111; FF 20105667). BGE
142 III 364 (5A_866/2015) from 2. Mai 2016
Regeste: Art. 95 und 98 BGG; Art. 293a SchKG; Natur der Entscheidung, mit der die Nachlassstundung verweigert und der Konkurs eröffnet wird; Beschwerdegründe. Die Entscheidung, mit welcher der Richter die provisorische Stundung verweigert und den Konkurs eröffnet, ist keine vorsorgliche Massnahme. Gegen die besagte Entscheidung ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen Rechtsverletzungen nach Massgabe von Art. 95 BGG zulässig (E. 2.1-2.4).
147 III 226 (5A_827/2019) from 18. März 2021
Regeste: Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3). Die Gläubiger können gegen den Entscheid des Nachlassgerichts, mit welchem der Nachlassschuldner zur Veräusserung von Anlagevermögen ermächtigt wird, keine Beschwerde führen. Frage der Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheides (E. 4). |