Legge federale
sulla lotta contro le malattie trasmissibili
dell’essere umano
(Legge sulle epidemie, LEp)


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Art.19

1 La Con­fe­de­ra­zio­ne e i Can­to­ni pren­do­no prov­ve­di­men­ti per con­trol­la­re, ri­dur­re ed eli­mi­na­re i ri­schi di tra­smis­sio­ne del­le ma­lat­tie.

2 Il Con­si­glio fe­de­ra­le può:

a.
ob­bli­ga­re gli ospe­da­li, le cli­ni­che e al­tre isti­tu­zio­ni del set­to­re sa­ni­ta­rio a de­con­ta­mi­na­re, di­sin­fet­ta­re e ste­ri­liz­za­re i lo­ro di­spo­si­ti­vi me­di­ci;
b.
ob­bli­ga­re azien­de e or­ga­niz­za­to­ri di ma­ni­fe­sta­zio­ni le cui at­ti­vi­tà au­men­ta­no il ri­schio di tra­smis­sio­ne di ma­lat­tie a met­te­re a di­spo­si­zio­ne ma­te­ria­le di pre­ven­zio­ne e d’in­for­ma­zio­ne e a ri­spet­ta­re de­ter­mi­na­te re­go­le di com­por­ta­men­to;
c.
ob­bli­ga­re le isti­tu­zio­ni del set­to­re del­la for­ma­zio­ne e del set­to­re sa­ni­ta­rio a for­ni­re in­for­ma­zio­ni sui ri­schi del­le ma­lat­tie tra­smis­si­bi­li e con­su­len­ze sui mez­zi per pre­ve­nir­le e com­bat­ter­le;
d.
ob­bli­ga­re le isti­tu­zio­ni pub­bli­che e pri­va­te che han­no un do­ve­re par­ti­co­la­re di pro­teg­ge­re la sa­lu­te del­le per­so­ne in lo­ro cu­sto­dia ad adot­ta­re prov­ve­di­men­ti di pre­ven­zio­ne ap­pro­pria­ti;
e.
sot­to­por­re all’ob­bli­go di re­gi­stra­zio­ne gli im­pian­ti tec­ni­ci che pos­so­no pro­pa­ga­re ma­lat­tie tra­smis­si­bi­li.

BGE

147 I 393 (2C_793/2020) from 8. Juli 2021
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 40 EpG; abstrakte Kontrolle der Freiburger Verordnung über die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie; Pflicht zum Tragen einer Maske. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht, in Supermärkten und Geschäften eine Maske zu tragen, kann als leicht bezeichnet werden (E. 4). Der Eingriff beruht auf Art. 40 EpG, der zwar hinsichtlich der Massnahmen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ergriffen werden können, weit gefasst ist, aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt (E. 5.1). Er ist gerechtfertigt durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit, Infektionen und damit Spitalaufenthalte und Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern (E. 5.2). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist das von den zuständigen Gesundheitsbehörden empfohlene Tragen einer Maske ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen; es ist insofern notwendig, als es eine milde restriktive Massnahme darstellt und es ermöglicht, einschneidendere Beschränkungen, wie die Schliessung von Geschäften, zu vermeiden (E. 5.3).

148 I 19 (2C_290/2021) from 3. September 2021
Regeste: Art. 22, Art. 34, Art. 36 Abs. 1 und 3, Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Covid-19-Reglement des Kantons Uri vom 26. März 2021; Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 300 Personen; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit; Abstimmungsfreiheit. Gesetzliche Grundlage (E. 4). Tragweite der Versammlungsfreiheit (E. 5.1 und 5.2). Die Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 300 Personen stellt eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar (E. 5.3). Öffentliches Interesse (E. 5.4). Begriff und Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (E. 5.5). Prüfung der Massnahme hinsichtlich der Verhältnismässigkeit (E. 6). Die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten ist geeignet, die Übertragung von Viren zu reduzieren. Die vorgesehene Begrenzung der Teilnehmerzahl erscheint erforderlich, um das Risiko der Virusverbreitung zu verringern. Sie trägt sowohl dem öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz als auch der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat Rechnung und erweist sich als verhältnismässig (E. 6.3-6.6).

148 I 33 (2C_308/2021) from 3. September 2021
Regeste: Art. 22, Art. 36 Abs. 1 und 3, Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen stellt einen schweren Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (E. 5.1). Gesetzliche Grundlage (E. 5.2-5.5). Tragweite der Versammlungsfreiheit (E. 6.2 und 6.3). Öffentliches Interesse (E. 6.5). Begriff und Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (E. 6.6). Prüfung der Massnahme hinsichtlich der Verhältnismässigkeit (E. 7). Die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten ist geeignet, die Übertragung von Viren zu reduzieren (E. 7.5). Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Kundgebungen auf öffentlichem Grund erlaubt differenzierte Lösungen und die Anordnung risikolimitierender Auflagen im Einzelfall. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hohe demokratische Bedeutung von Kundgebungen erscheint die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen unverhältnismässig (E. 7.7). Zudem wird die Versammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart eingeschränkt, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert wird (E. 7.8). Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit erweist sich als verfassungswidrig (E. 8).

150 III 22 (4A_53/2023) from 30. August 2023
Regeste: Art. 324 und 91 OR; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5).

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