Legge federale
sull’espropriazione
(LEspr)1

del 20 giugno 1930 (Stato 1° gennaio 2021)

1 Introdotto dal n. I 5 della LF del 18 giu. 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).


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Art. 103

Il di­rit­to di ot­te­ne­re la re­tro­ces­sio­ne può es­se­re eser­ci­ta­to dal pre­ce­den­te pro­prie­ta­rio del di­rit­to espro­pria­to o da’ suoi ere­di. Ove pe­rò sia­si es­pro­pria­ta sol­tan­to una par­ti­cel­la di un fon­do od una ser­vi­tù pre­dia­le, l’espro­pria­to e i suoi ere­di non pos­so­no pre­ten­de­re la re­tro­ces­sio­ne se non quan­do sia­no an­co­ra pro­prie­ta­ri del re­sto del fon­do o dell’an­te­rio­re fon­do do­mi­nan­te.

Court decisions

119 IB 447 () from May 24, 1993
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissionen; Art. 105 Abs. 2 OG (Fassung gemäss BG vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 15. Februar 1992). Obschon die eidgenössischen Schätzungskommissionen "richterliche Behörden" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG sind, überprüft das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes frei, da die Spezialvorschriften des Enteignungsgesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren der Bestimmung des OG vorgehen (E. 1). Enteignung eines mit einem Überleitungsservitut belasteten Landstreifens für den Bau von Schallschutzwänden und -wällen; Methode der Entschädigungsbemessung; Art. 19 Abs. 1 lit. a und Art. 21 EntG. 1. Bewertung von mit Überleitungsdienstbarkeiten belasteten Grundstücken (E. 4a und b). 2. Die von der eidgenössischen Schätzungskommission angewandte Methode, die darin besteht, den seinerzeit für die Überleitungsdienstbarkeit bezahlten Betrag, an die seither eingetretene Teuerung angepasst, von der heutigen Enteignungsentschädigung für den Boden abzuziehen, führt im konkreten Fall zu einem Ergebnis, das sich mit Art. 19 lit. a und Art. 21 Abs. 1 EntG vereinbaren lässt (E. 5).

120 IB 276 () from Aug. 16, 1994
Regeste: Rückforderung von Grundstücken, die für die künftige Erweiterung eines Werkes enteignet wurden. Anzeige an den Berechtigten im Sinne von Art. 104 Abs. 1 EntG; vom Rückforderungsberechtigten an den Enteigner zurückzuerstattende Entschädigung; "dies aestimandi" im Falle einer Entschädigungsleistung anstelle der Rückübertragung des enteigneten Rechts. Die Anzeige, zu welcher der Enteigner gemäss Art. 104 Abs. 1 EntG verpflichtet ist, ist eine empfangsbedürftige Erklärung und muss als solche an jeden einzelnen Enteigneten gerichtet werden. Eine solche Anzeige kann daher nicht durch ein Zeitungs-Inserat des Enteigners ersetzt werden (E. 7). Im Falle der Rückübertragung müssen die Parteien die ursprünglichen Leistungen zurückerstatten: der Enteigner das Grundstück, unbesehen seines heutigen Wertes, und der Enteignete die seinerzeit erhaltene - unverzinste - Entschädigung. Es ist daher nicht zulässig, die vom Rückforderungsberechtigten erhaltene und an den Enteigner zurückzugebende Entschädigung der Entwicklung des Lebenskostenindexes entsprechend anzupassen (E. 8 und 9). Erfolgt die Rückerstattung des enteigneten Grundstücks nicht "in natura", sondern in Form einer Entschädigung, so fallen für deren Bemessung zwei Zeitpunkte in Betracht: jener der Rückforderung oder - in analoger Anwendung von Art. 19bis EntG - jener der Einigungsverhandlung (E. 10).

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