Legge federale
sull’espropriazione
(LEspr)1

del 20 giugno 1930 (Stato 1° gennaio 2021)

1 Introdotto dal n. I 5 della LF del 18 giu. 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).


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Art. 21

1 Nel­la sti­ma del va­lo­re ve­na­le di fon­di de­ve­si te­ner con­to an­che del­le ser­vi­tù che esi­sto­no al mo­men­to del de­po­si­to del pia­no di espro­pria­zio­ne, ec­cet­tua­ti gli usu­frut­ti, non­ché dei di­rit­ti an­no­ta­ti nel re­gi­stro fon­dia­rio de­ri­van­ti da con­trat­ti di lo­ca­zio­ne18 e di af­fit­to.

2 Se nel re­gi­stro fon­dia­rio so­no an­no­ta­ti al­tri di­rit­ti per­so­na­li, co­me di­rit­ti di pre­la­zio­ne, ri­cu­pe­ra o com­pe­ra, si de­dur­rà l’im­por­to dell’in­den­ni­tà da cor­ri­spon­de­re ai ti­to­la­ri di ta­li di­rit­ti in con­for­mi­tà dell’ar­ti­co­lo 23.

3 I ti­to­la­ri di di­rit­ti di pe­gno im­mo­bi­lia­re o d’one­ri fon­dia­ri di gra­do an­te­rio­re, che su­bis­se­ro un dan­no per ef­fet­to dell’ap­pli­ca­zio­ne dei ca­po­ver­si 1 e 2, pos­so­no pre­ten­de­re che nel­la sti­ma del va­lo­re ve­na­le del fon­do non si ten­ga con­to dei di­rit­ti iscrit­ti o an­no­ta­ti sen­za il lo­ro con­sen­so nel re­gi­stro fon­dia­rio.

18 Nuo­va espr. giu­sta il n. I del­la LF del 19 giu. 2020, in vi­go­re dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085; FF 2018 4031). Di det­ta mod. é te­nu­to con­to uni­ca­men­te nel­le di­sp. men­zio­na­te nel­la RU.

BGE

104 IB 348 () from 13. Dezember 1978
Regeste: Enteignung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen. 1. a) Dingliche Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können grundsätzlich ebenfalls Gegenstand der Enteignung bilden (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EntG). Die Enteignung setzt aber voraus, dass der Enteigner der ihm in Art. 7 Abs. 2 EntG auferlegten Pflicht zu Ersatzvorkehren nachkommen kann (E. 2a). b) Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 EntG ist ohne Bedeutung, wem das Eigentum zusteht; entscheidend ist allein die Bestimmung der betreffenden Grundstücke (E. 2a). c) Über den Umfang der Ersatzvorkehren gemäss Art. 7 Abs. 2 EntG entscheidet nicht die ESchK sondern die Verwaltungsbehörde, die über die Einsprachen zu befinden hat, und bei Nationalstrassen die Behörde, welche die Ausführungsprojekte zu genehmigen hat (vgl. Art. 35 lit. b, Art. 55 Abs. 1 EntG, Art. 27 Abs. 2 NSG) (E. 2a). d) Die Unzuständigkeit der ESchK zum Entscheid über die Ersatzvorkehren hindert sie indessen nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Ersatzvorkehr im betreffenden Fall alle Ansprüche des Enteigneten erfüllt oder ob noch ein zu ersetzender Schaden verbleibt (E. 3). 2. Jene Grundstücke einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, die nicht öffentlichen Zwecken dienen, müssen gleich behandelt werden wie die Grundstücke, die Teil des Finanzvermögens bilden (E. 2b). 3. Das kantonale Recht kann öffentlichrechtliche Körperschaften verpflichten, für die Ausführung öffentlicher Werke unentgeltlich eigenes Land abzutreten; über Bestand und Umfang einer solchen Pflicht, die eine Enteignung überflüssig macht, hat die zuständige kantonale Behörde zu entscheiden und nicht die ESchK, der einzig die Anwendung des EntG obliegt (E. 2d). 4. Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 2 EntG; dieser Bestimmung kommt einzig dann praktische Bedeutung zu, wenn die besonderen Lasten auf Grundstücken ruhen, die Gegenstand der Enteignung sind (E. 4).

109 IB 26 () from 16. Februar 1983
Regeste: Enteignung eines an Dritte verpachteten Kieswerkes; Grundsätze der Entschädigungsbemessung. Verfahrensfragen (E. 1). Wird der für den Nationalstrassenbau benötigte Boden auf dem Wege der Landumlegung erworben, so kann dem Eigentümer im gleichzeitig durchgeführten Enteignungsverfahren nicht zusätzlich noch eine Entschädigung für entgangene Weg- und Baurechtszinsen in Form einer kapitalisierten ewigen Rente, m.a.W. eine Ertrags- oder Verkehrswertentschädigung zugesprochen werden (E. 2a). Das hoheitliche Recht der Bündner Gemeinden, Konzessionen zur gewerbsmässigen Sand- und Kiesgewinnung aus öffentlichen Gewässern gegen Gebühr zu verleihen, kann nicht Gegenstand der Enteignung im Sinne von Art. 5 EntG bilden (E. 2b). Die Parteientschädigung für ein bundesrechtliches Enteignungsverfahren bemisst sich nicht nach dem kantonalen Anwaltstarif. Für Privatgutachten wird grundsätzlich keine Vergütung zugesprochen (E. 3). Wird ein Betrieb enteignet, der an Dritte verpachtet ist, ist dessen Wert für den Eigentümer in der Regel einzig anhand des Ertrages (Pachtzinse) zu bestimmen (E. 4b); der Verkehrswert der Gebäude, Anlagen und Maschinen kann nicht zum Ertragswert hinzugezählt werden (E. 4c, d). Bei der Kapitalisierung der mutmasslichen zukünftigen Pachterträge ist der Konzessionsdauer, der Lebensdauer der Gebäulichkeiten und Maschinen, allenfalls notwendig werdenden Investitionen sowie dem Risiko von Ertragsschwankungen infolge wechselnder Nachfrage Rechnung zu tragen (E. 4d, e). Bedeutung einer im Pachtvertrag enthaltenen Klausel, welche die Vertragsauflösung im Falle der Enteignung vorsieht (E. 6a). Gegenstand der Enteignung von Mietern und Pächtern können nur deren vertragliche Rechte sein (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6b). Der "volle Schaden" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 EntG bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse der Pächterin an der Erfüllung des Vertrages; sie hat demnach Anspruch auf Ersatz des Gewinnes, den sie bei Weiterführung des Vertrages bis zum nächsten Kündigungstermin hätte erzielen können (E. 6c).

111 IB 81 () from 26. Juni 1985
Regeste: Materielle Enteignung; für die Entschädigungsbemessung massgebender Stichtag. Der für die Festsetzung der Entschädigung massgebende Zeitpunkt ist jener der Inkraftsetzung der Eigentumsbeschränkung. Werden die dadurch betroffenen Grundeigentümer ohne ihr Verschulden daran gehindert, ihre Entschädigungsansprüche von Anfang an geltend zu machen, so hat dies nicht zur Folge, dass der Stichtag zeitlich später festgesetzt wird, sondern dass von diesem Zeitpunkt an Zinsen geschuldet werden (Änderung der Rechtsprechung). Wirkung der Hinderung hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist? Frage offen gelassen.

119 IB 447 () from 24. Mai 1993
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissionen; Art. 105 Abs. 2 OG (Fassung gemäss BG vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 15. Februar 1992). Obschon die eidgenössischen Schätzungskommissionen "richterliche Behörden" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG sind, überprüft das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes frei, da die Spezialvorschriften des Enteignungsgesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren der Bestimmung des OG vorgehen (E. 1). Enteignung eines mit einem Überleitungsservitut belasteten Landstreifens für den Bau von Schallschutzwänden und -wällen; Methode der Entschädigungsbemessung; Art. 19 Abs. 1 lit. a und Art. 21 EntG. 1. Bewertung von mit Überleitungsdienstbarkeiten belasteten Grundstücken (E. 4a und b). 2. Die von der eidgenössischen Schätzungskommission angewandte Methode, die darin besteht, den seinerzeit für die Überleitungsdienstbarkeit bezahlten Betrag, an die seither eingetretene Teuerung angepasst, von der heutigen Enteignungsentschädigung für den Boden abzuziehen, führt im konkreten Fall zu einem Ergebnis, das sich mit Art. 19 lit. a und Art. 21 Abs. 1 EntG vereinbaren lässt (E. 5).

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