Legge federale
sull’espropriazione
(LEspr)1

del 20 giugno 1930 (Stato 1° gennaio 2021)

1 Introdotto dal n. I 5 della LF del 18 giu. 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).


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Art. 3126

1 Pri­ma del­la pub­bli­ca­zio­ne del­la do­man­da di ap­pro­va­zio­ne dei pia­ni, l’espro­prian­te de­ve tra­smet­te­re una co­pia del te­sto da pub­bli­ca­re a tut­ti gli espro­prian­di ri­sul­tan­ti dal re­gi­stro fon­dia­rio e da­gli al­tri re­gi­stri pub­bli­ci o a lui al­tri­men­ti no­ti. De­ve in­di­ca­re ciò che chie­de da cia­scu­no di es­si.

2 Per gli espro­prian­di che ri­ce­vo­no l’av­vi­so per­so­na­le do­po la pub­bli­ca­zio­ne del­la do­man­da di ap­pro­va­zio­ne dei pia­ni, il ter­mi­ne di op­po­si­zio­ne de­cor­re dal ri­ce­vi­men­to di ta­le av­vi­so.

3 L’av­vi­so per­so­na­le de­ve enun­cia­re:

a.
lo sco­po e l’esten­sio­ne dell’espro­pria­zio­ne;
b.
som­ma­ria­men­te, il ge­ne­re e l’ubi­ca­zio­ne dell’ope­ra da co­strui­re;
c.
i di­rit­ti di cui si chie­de la ces­sio­ne o la co­sti­tu­zio­ne;
d.
il luo­go do­ve la do­cu­men­ta­zio­ne ine­ren­te al­la do­man­da può es­se­re esa­mi­na­ta du­ran­te il ter­mi­ne di op­po­si­zio­ne;
e.
la dif­fi­da a no­ti­fi­ca­re le op­po­si­zio­ni e pre­te­se con­for­me­men­te all’ar­ti­co­lo 33 ca­po­ver­so 1;
f.
l’in­giun­zio­ne di av­ver­ti­re i con­dut­to­ri e gli af­fit­tua­ri con­for­me­men­te all’ar­ti­co­lo 32;
g.
il ban­do di espro­pria­zio­ne e le re­la­ti­ve con­se­guen­ze se­con­do gli ar­ti­co­li 42–44.

26 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 19 giu. 2020, in vi­go­re dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085; FF 2018 4031).

BGE

104 IB 288 () from 28. November 1978
Regeste: Gesuch um sofortige Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung für das enteignete Grundstück (Art. 19bis Abs. 2 EntG). 1. Gegen Entscheide, mit denen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Gesuchs des Enteigneten um eine Anzahlung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 verneint wird, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen; der Ausschluss dieses Rechtsmittels in der genannten Bestimmung bezieht sich nur auf Entscheide, mit denen der Betrag der Zahlung festgesetzt wird (E. 2). 2. Der Präsident der ESchK kann allein und vorweg über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesuchs aus formellen und materiellen Gründen befinden. Die Festsetzung des Betrages steht dagegen der ESchK zu (E. 3). 3. Die Zahlung nach Art. 19 bis Abs. 2 kann auch jener Enteignete beanspruchen, der Einsprache erhoben hatte, sofern diese inzwischen endgültig abgewiesen worden ist (E. 4a). 4. Das fragliche Gesuch kann auch nach der Einigungsverhandlung noch gestellt werden: aus Art. 19bis Abs. 2 lässt sich keine Pflicht des Enteigneten herleiten, ein allfälliges Gesuch spätestens an jener Verhandlung zu stellen, und keine Gesetzesbestimmung droht ausdrücklich die Verwirkung des Anspruchs für den Fall an, dass der Enteignete die Geltendmachung an der Einigungsverhandlung unterlässt (E. 4b).

105 IB 6 () from 21. Februar 1979
Regeste: Nationalstrassen. Landumlegung, Enteignung; Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, die im Landumlegungsverfahren nicht befriedigt werden konnten. Art. 41 Abs. 2 EntG, Art. 31 und 33 ff. NSG, Art. 23 VV zum NSG. 1. Die Einrede der Verwirkung gemäss Art. 41 Abs. 2 EntG kann vom Enteigner nur in den Fällen erhoben werden, wo eine öffentliche Planauflage (Art. 30 EntG) stattfand oder die Eigentümer eine persönliche Anzeige im Sinne von Art. 33 und 34 EntG erhielten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Fall, wo für den Erwerb des für den Nationalstrassenbau benötigten Landes parallel sowohl ein Enteignungsverfahren für einzelne (hier: überbaute) Grundstücke als auch ein Landumlegungsverfahren eingeleitet wurden (E. 2b). 2. Verpflichtung des Staates, die an der Landumlegung teilnehmenden Grundeigentümer für die nach der Neuzuteilung noch bestehenden Nachteile zu entschädigen (E. 3b). 3. Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Grundsätze (E. 3a). Ersatzansprüche, die im Landumlegungsverfahren nicht befriedigt werden konnten (Art. 23 VV zum NSG), sind innert einer Frist von 5 Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend zu machen (E. 3c und d).

108 IB 245 () from 12. Mai 1982
Regeste: Art. 103 OG, Art. 6 und 48 lit. a VwVG; Art. 15 Abs. 2 ELG u. 33/35 EntG. Werke im öffentlichen Interesse; Legitimation der Privaten im Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren. Zur Teilnahme am Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren sind auch jene Privaten befugt, die durch das projektierte öffentliche Werk in ihren bloss tatsächlichen Interessen berührt sind. Sieht das Gesetz zwei getrennte Verfahren vor - einerseits das sog. technische Plangenehmigungsverfahren, andererseits das Einspracheverfahren gemäss Enteignungsgesetz -, sind die Privaten jedenfalls in einem der Verfahren zuzulassen. Wurden sie vom technischen Plangenehmigungsverfahren ausgeschlossen, so ist für sie ein Einspracheverfahren gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen, unabhängig davon, ob Enteignungen notwendig sind oder nicht; ein abgekürztes Verfahren im Sinne von Art. 33 EntG fällt in diesem Falle in der Regel ausser Betracht. Anwendung auf die Plangenehmigung für eine Starkstromleitung.

109 IB 130 () from 3. Juni 1983
Regeste: Befugnis zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens; Aussteckung. Prozessuales (E. 1). Die Rüge, es seien nicht alle materiell- und formellrechtlichen Bedingungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens erfüllt, ist im Einspracheverfahren zu erheben (Bestätigung der Rechtsprechung). Allerdings hat der Präsident der Schätzungskommission vor Eröffnung des Verfahrens summarisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen hiezu gegeben seien (E. 2a-c, 3). Das Eidg. Militärdepartement ist aufgrund von Art. 98 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee befugt, ein Expropriationsverfahren für den Bau militärischer Anlagen einzuleiten (E. 2d). Zweck der Aussteckung (Art. 28 EntG). Ist die Aussteckung mangelhaft, so kann sie in der Regel während der Planauflage berichtigt oder vervollständigt werden; fehlt sie, so ist die Planauflage in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 4 EntG zu wiederholen (E. 4, 5).

111 IB 15 () from 19. Juni 1985
Regeste: Planauflage und vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten. Legitimation zur Einsprache im Enteignungsverfahren (E. 3). Das Enteignungsverfahren für ein neues Werk kann nur eröffnet werden, wenn ein Werkplan (Art. 27 Abs. 1 EntG) vorliegt, aus dem sich die Ausgestaltung des Werkes ergibt. Eine etappenweise Auflage des Werkplanes für eine neue SBB-Teilstrecke, die es den Enteignerinnen ermöglichen soll, die vorzeitige Besitzeinweisung schon vor dem Vorliegen des vollständigen Werkplanes zu verlangen, steht mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und der Planvorlagenverordnung vom 23. Dezember 1932 in Widerspruch (E. 4-6). Eine Besitzeinweisungverfügung im Sinne von Art. 76 EntG kann von Dritten, die durch das Projekt des Enteigners in ihren tatsächlichen Interessen oder allenfalls in ihren Nachbarrechten betroffen werden, nicht angefochten werden (E. 8). Aufsichtsrechtliches Eingreifen des Bundesgerichtes (Art. 63 EntG)? (E. 9).

112 IB 417 () from 30. September 1986
Regeste: Art. 33 EntG, Bewilligung des abgekürzten Verfahrens; Art. 27 EntG, Werkplan. Über Gesuche um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33 EntG kann ohne vorgängige Anhörung der Interessierten entschieden werden (E. 2a). Die Eidg. Schätzungskommissionen sind Schiedskommissionen im Sinne von Art. 98 lit. e OG (E. 2b). Die Entscheide ihrer Präsidenten über die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 2c). Pflicht zur Vorlage eines Werkplanes (E. 5).

115 IB 13 () from 22. März 1989
Regeste: Enteignung für Starkstromleitungen; Sistierung des Verfahrens; Begehren um Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Blosse Durchleitungsrechte für Hochspannungsleitungen schränken die Baufreiheit des Grundeigentümers nicht ein; will dieser bauen, muss der Leitungseigentümer die Leitung verlegen oder Bauverbots-Servitute erwerben (E. 2 und 5b). Auch bei Einleitung eines Enteignungsverfahrens aufgrund der Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ist gemäss den Art. 27-34 und Art. 47 des Bundesgesetzes über die Enteignung zu verfahren (E. 3). Die im vorliegenden Verfahren begangenen prozessualen Fehler können jedoch als behoben gelten (E. 3a-g). Das Einigungsverfahren ist mündlich durchzuführen und in der Regel auf eine Verhandlung zu beschränken (E. 4). Beide Parteien haben Anspruch auf eine beförderliche Abwicklung des Enteignungsverfahrens (E. 5a). Wird bisher bloss mit Durchleitungsrechten belastetes Bauland nur deshalb ausgezont, weil der Leitungseigentümer auf dem Wege der Enteignung Bauverbots-Servitute erwirbt, so muss die Auszonung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt bleiben (E. 5b). Eine Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Verkehrswertentschädigung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 EntG kann grundsätzlich auch verlangt werden, wenn nur Dienstbarkeiten enteignet werden (E. 7).

116 IB 386 () from 3. Oktober 1990
Regeste: Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderung des Pächters; Rechtzeitigkeit der Anmeldung, Verwirkung des Anspruchs, Treu und Glauben. Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und Verwirkung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche der Grundeigentümer (E. 3a) und der Mieter und Pächter (E. 3b). Folgen der Verwirkung gemäss der Lehre im Privatrecht (E. 3c/aa) sowie nach Lehre und Rechtsprechung im öffentlichen Recht (E. 3c/bb). Zweck, formelle Voraussetzungen und Schranken der in den Art. 36, Art. 37 und Art. 41 EntG vorgesehenen Verwirkung. Keine Verwirkung gewisser Entschädigungsansprüche im vorliegenden Fall, da der Enteignete aufgrund des Verhaltens der Enteignerinnen nach Treu und Glauben annehmen durfte, eine formelle Anmeldung der Ansprüche sei nicht nötig (E. 4). Berechnung der für die vorzeitige Pachtauflösung geschuldeten Entschädigung (E. 5).

121 II 121 () from 28. April 1995
Regeste: Art. 27 Abs. 1 und 3, Art. 76 EntG; Pflicht zur Vorlage eines Werkplanes und Voraussetzungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung. Eine vorzeitige Besitzeinweisung fällt erst in Betracht, wenn der Inangriffnahme der Bauarbeiten für das Werk aus planungs- und baurechtlicher Sicht nichts mehr entgegensteht (E. 1). Von der Pflicht zur Auflage eines Werkplanes ist der Enteigner nur bei Enteignungen für künftige Erweiterungen bestehender Werke befreit, nicht dagegen bei konkreten Ausbauvorhaben, die vor der Realisierung stehen (E. 2).

130 II 394 () from 27. Juli 2004
Regeste: Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr. ENTEIGNUNGSRECHTLICHE UND UMWELTSCHUTZRECHTLICHE ERSATZANSPRÜCHE DER VON ÜBERMÄSSIGEN FLUGLÄRM-IMMISSIONEN BETROFFENEN GRUNDEIGENTÜMER, BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN EINZELNEN VERFAHREN. Das massgebliche Verfahren zur Feststellung der (enteignungsrechtlichen) Unvermeidbarkeit der übermässigen Immissionen ist das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren (E. 6). Die gesetzlichen Regelungen über die Geltendmachung von Ansprüchen infolge übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb öffentlicher Flugplätze gemäss dem Bundesgesetz über die Enteignung (E. 7.1), gemäss den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen über die Lärmzonen (E. 7.2), gemäss dem zürcherischen Fluglärmgesetz (E. 7.3) und gemäss dem eidgenössischen Umweltschutzrecht (E. 7.4). Die Beziehungen zwischen den einzelnen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 8). Zusammenfassende Umschreibung der Rechtsstellung der von übermässigen Lärmeinwirkungen eines Flughafens betroffenen Eigentümer von Wohnliegenschaften während der Geltung der Lärmzonen-Pläne (E. 9.1) und nach heutigem Recht (E. 9.2). Die Auswirkungen der luftfahrtrechtlichen und der umweltschutzrechtlichen Lärmschutz-Regelungen auf die Verjährung von Ansprüchen aus dem Bundesgesetz über die Enteignung. Können durch umweltschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen die übermässigen Lärmeinwirkungen zwar vermindert, aber nicht beseitigt werden, so kann der Umstand, dass noch ein Sanierungsverfahren durchzuführen ist, die Entstehung und Verjährung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruches nicht beeinflussen (E. 10). DAUER DER VERJÄHRUNGSFRIST. Für die Geltendmachung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche infolge Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruches bzw. ab der objektiven Erkennbarkeit des Schadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 11). BEGINN DER VERJÄHRUNG DER ENTEIGNUNGSRECHTLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE INFOLGE ÜBERMÄSSIGER EINWIRKUNGEN. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs verlangten drei Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit der Einwirkungen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens gegeben und die Spezialität der Immissionen und die Schadensschwere objektiv erkennbar sind (E. 12). Die Einwirkungen aus dem Betrieb der Landesflughäfen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab 1961 als voraussehbar (E. 12.1). Die Voraussetzung der Spezialität der Lärmimmissionen ist insbesondere dann erfüllt, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Anzahl der Flugbewegungen als weiteres Kriterium? Frage offen gelassen (E. 12.2). Die Voraussetzung der Schwere des Schadens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Steht der Zeitpunkt der Wertverminderung ganzer Quartiere und deren Erkennbarkeit in Frage, so sind alle die Immobilienwerte beeinflussenden Entwicklungen und Gegebenheiten, so auch die mit der Flughafennähe verbundenen Vorteile, mit in Betracht zu ziehen (E. 12.3). Aufgrund der speziellen Entwicklung im fraglichen Siedlungsgebiet ist davon auszugehen, dass erst bei der plötzlichen Verdoppelung der Abflugszahl für die Grundeigentümer klar erkennbar wurde, dass die nachteiligen Auswirkungen des Flughafens die werkbedingten Vorteile überwiegen (E. 12.3.1-12.3.3).

131 II 65 () from 1. Dezember 2004
Regeste: Art. 41 Abs. 1 und 2 EntG; Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen. Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen unterliegen nicht der Verwirkung, wenn auf diese Folge nicht aufmerksam gemacht worden ist (E. 1.1) oder wenn die enteigneten Rechte offenkundig und daher auch ohne Anmeldung zu schätzen sind (E. 1.2). Die Verwirkung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der Enteigner auf eine entsprechende Einrede ausdrücklich verzichtet oder eine solche treuwidrig wäre (E. 1.3). Gibt der Enteigner im Zusammenhang mit dem Ausbau seines Werkes dem Gesuch eines Hauseigentümers um Aufnahme eines Rissprotokolls statt und zeigt dieses eine Zunahme der Rissbildung auf, so darf der Gesuchsteller darauf vertrauen, dass der Enteigner mit ihm in Entschädigungsverhandlungen trete (E. 2). Es kann vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er den Kausalzusammenhang zwischen den Gebäudeschäden und den Bauarbeiten des Enteigners nachweise (E. 3).

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