Legge federale
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Art. 88
1 L’indennità per l’espropriazione dev’essere pagata entro trenta giorni dalla sua fissazione definitiva e, ove consista in una somma di denaro, fruttare interesse dalla scadenza di questo termine al saggio fissato dal Tribunale amministrativo federale. Se a tale momento la misurazione definitiva della superficie pretesa dall’espropriante non è ancora possibile, è pagato intanto il novanta per cento dell’indennità calcolata sulla base delle misure risultanti dal piano depositato; rimangono salvi un pagamento suppletivo o una restituzione parziale.103 2 In caso di mora dell’espropriante ad adempire delle prestazioni non consistenti in denaro, il presidente della commissione di stima gli fissa, a richiesta dell’avente diritto, un congruo termine per l’adempimento, con la comminatoria che altrimenti i lavori potranno essere eseguiti dall’avente diritto stesso a spese dell’espropriante. In questo caso, l’avente diritto può richiedere dall’espropriante una congrua anticipazione, la quale, in caso di contestazione, viene fissata dal presidente stesso. 3 In caso di contestazione, la commissione di stima fissa l’importo dovuto all’avente diritto per i lavori che ha egli stesso eseguiti e per i danni derivanti dalla mora. 103 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085; FF 2018 4031). BGE
83 I 72 () from 20. Februar 1957
Regeste: Enteignung. Alle Posten der Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 19 EntG sind gleichzeitig zu beurteilen. Die Schätzungskommission darf nicht die Vergütung für den Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft (Art. 19 lit. a) vorweg festsetzen, den Entscheid über die weitern Nachteile (Art. 19 lit. c) auf später verschieben und anordnen, dass gegen Zahlung der Verkehrswertentschädiädigung das Eigentum an der enteigneten Liegenschaft auf den Enteigner übergehe.
104 IB 288 () from 28. November 1978
Regeste: Gesuch um sofortige Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung für das enteignete Grundstück (Art. 19bis Abs. 2 EntG). 1. Gegen Entscheide, mit denen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Gesuchs des Enteigneten um eine Anzahlung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 verneint wird, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen; der Ausschluss dieses Rechtsmittels in der genannten Bestimmung bezieht sich nur auf Entscheide, mit denen der Betrag der Zahlung festgesetzt wird (E. 2). 2. Der Präsident der ESchK kann allein und vorweg über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesuchs aus formellen und materiellen Gründen befinden. Die Festsetzung des Betrages steht dagegen der ESchK zu (E. 3). 3. Die Zahlung nach Art. 19 bis Abs. 2 kann auch jener Enteignete beanspruchen, der Einsprache erhoben hatte, sofern diese inzwischen endgültig abgewiesen worden ist (E. 4a). 4. Das fragliche Gesuch kann auch nach der Einigungsverhandlung noch gestellt werden: aus Art. 19bis Abs. 2 lässt sich keine Pflicht des Enteigneten herleiten, ein allfälliges Gesuch spätestens an jener Verhandlung zu stellen, und keine Gesetzesbestimmung droht ausdrücklich die Verwirkung des Anspruchs für den Fall an, dass der Enteignete die Geltendmachung an der Einigungsverhandlung unterlässt (E. 4b).
114 IB 74 () from 25. April 1988
Regeste: Art. 136 ff OG; Revision eines Beschlusses, der einen Vergleichsabschluss feststellt und die als gegenstandslos gewordene Beschwerde abschreibt und von der Geschäftskontrolle streicht. Ein gerichtlicher Vergleich und die Abschreibungsverfügung, die sich darauf beschränkt, vom Vergleich Vormerkung zu nehmen, können nicht mit einer Revision i.S. von Art. 136 ff OG in Frage gestellt werden. Hingegen kann die Gültigkeit mit zivilrechtlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Die zuständige Behörde ist im Bereich der formellen Enteignung diejenige, vor der der Streit vor Abschluss des Vergleichs hängig war, im konkreten Fall das Bundesgericht (E. 1). Prüfung der Gültigkeit eines Vergleichs insbesondere unter dem Blickwinkel der Art. 21 OR (Verletzung) und Art. 23 ff OR (Irrtum). Bestätigung der bindenden Natur der konkreten Vereinbarung (E. 2a und b), die im übrigen eine höhere Entschädigung vorsieht als voraussichtlich bei Wiedereröffnung des Verfahrens zugesprochen würde (E. 3).
121 II 350 () from 10. Oktober 1995
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Lärm-Immissionen eines Flughafens; dies aestimandi und Verzinsung der Entschädigung - Art. 19, 19bis und 76 EntG. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts des enteigneten Rechts; Grundgedanken von Art. 19bis EntG und Übersicht über die Rechtsprechung vor Einführung dieser Bestimmung (E. 5a-c). Anwendung der gleichen Regeln auf die Minderwerts-Entschädigung (E. 5d). Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Besitzeinweisung oder - wenn der Betrieb eines öffentlichen Werkes zu übermässigen Einwirkungen für die Nachbarn führt - bei "vorzeitiger Inbesitznahme" des Enteignungsobjekt bildenden Rechtes (E. 5e). Besonderheiten des Verfahrens im vorliegenden Fall, die eine spezielle Wahl des dies aestimandi und des Beginns des Zinsenlaufes rechtfertigen (E. 6). Enteignungsentschädigung in Form von Sachleistungen; massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes der vorzunehmenden Arbeiten (E. 7).
129 II 470 () from 15. September 2003
Regeste: Teilenteignung einer Deponie (Altstoff-, Inertstoff- und Reststoffdeponie); Art. 19bis und Art. 20 EntG, Bemessung der Enteignungsentschädigung. Berücksichtigung von werterhöhenden oder wertvermindernden Vorwirkungen des Unternehmens gemäss Art. 20 Abs. 3 EntG: Eine werkbedingte Vorwirkung wird hinsichtlich der Abgrenzung der Deponiezone verneint (E. 5). Berücksichtigung der Möglichkeit einer besseren Verwendung gemäss Art. 20 Abs. 1 EntG: Die Möglichkeit, dass die enteignete Inertstoffdeponie-Fläche als Reststoffdeponie-Fläche hätte genutzt werden können, wird verneint (E. 6). Ermittlung des enteignungsbedingten Verlustes an Deponievolumen (E. 7). Verzinsung des vom Enteigneten zurückzuerstattenden Betrages einer zu hohen Anzahlung des Enteigners (E. 8)? Das Bundesgericht kann nicht gleichsam als Schiedsgericht Verkehrswertschätzungen für Grundstücke vornehmen, die nicht Enteignungsobjekt bilden (E. 10).
131 II 458 () from 10. Mai 2005
Regeste: Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw. Höherbaurechts; Entschädigungsbemessung. Wird für den Bahnausbau eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt und damit dem Enteigner ein Näher- bzw. Höherbaurecht eingeräumt, ist der dadurch entstehende Schaden unabhängig davon, ob der Schattenwurf übermässig sei oder nicht, durch eine Minderwertsentschädigung abzugelten. An diese sind die Sondervorteile des Unternehmens - hier der Lärmschutzwand - anzurechnen (E. 3 und 6). Besteht zwischen der Enteignung und den auftretenden Lärm- und Staubimmissionen kein adaequater Kausalzusammenhang, so ist eine Entschädigung für die Immissionen nur geschuldet, wenn diese nach Nachbarrecht nicht zu dulden sind (E. 4). Bemessung der Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode (E. 5). Die Enteignungsentschädigung ist vom Tage der vorzeitigen Besitzergreifung an zu den vom Bundesgericht festgelegten Zinssätzen und nach Ablauf von 20 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zum üblichen Verzugszins zu verzinsen (E. 7).
134 II 49 () from 8. Februar 2008
Regeste: Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung. VORGEHEN ZUR KLÄRUNG MASSGEBLICHER RECHTSFRAGEN. Auswahl eines "leading case" aus 18 von der Schätzungskommission durchgeführten Verfahren zur Beantwortung prinzipieller Rechtsfragen (E. 2). ÜBERFLUG BEI STARTS AB PISTE 16. Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung zum enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch bei Überflügen. Definition des enteignungsrechtlich relevanten direkten Überflugs (E. 5-5.3). Im vorliegenden Fall direkter Eingriff ins Grundeigentum verneint (E. 5.5). ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHTIGE UNTERDRÜCKUNG VON NACHBARRECHTEN; UNVORHERSEHBARKEIT UND SPEZIALITÄT DER IMMISSIONEN SOWIE SCHWERE DES SCHADENS. Für die Vorhersehbarkeit der Lärmeinwirkungen ist bei der Überbauung eines Grundstücks oder beim Ausbau eines bestehenden Gebäudes darauf abzustellen, ob der Werkvertrag vor dem 1. Januar 1961 abgeschlossen worden ist oder ob der Baubeginn in die Zeit vor diesem Datum fällt (E. 7). Immissionen, die im Wesentlichen erst nach dem 1. Januar 1961 eingetreten sind, können dem Nachbarn bei der Beurteilung der Spezialität nicht als Lärmvorbelastung zur Last gelegt werden (E. 8). Ein lärmbedingter Schaden tritt bei selbst genutzten Liegenschaften nicht erst beim Verkauf ein (E. 9) und wiegt nicht nur bei einer Entwertung der Liegenschaft um mindestens einen Drittel des Verkehrswertes schwer (E. 10). Auch eine Entwertung um 10 % kann einen schweren Schaden darstellen (E. 11). BEMESSUNG DES SCHADENS. Die nicht mit der Enteignung in Zusammenhang stehenden werterhöhenden oder -mindernden Auswirkungen des Werks, so auch der Standortvorteil der Flughafennähe, sind bei der Schadensermittlung völlig wegzudenken. Als Sondervorteil im Sinne von Art. 22 EntG fällt nur jener Nutzen in Betracht, der allein dem teilenteigneten Grundstück entsteht, nicht dagegen ein allgemeiner Vorteil, welcher der ganzen Nachbarschaft und damit auch den Nichtenteigneten zugutekommt (E. 12). Künftige mögliche, aber am Schätzungsstichtag noch unsichere Entwicklungen der Lärmsituation sind bei der Entschädigungsbemessung nicht zu berücksichtigen (E. 13). ANWENDBARE SCHÄTZUNGSMETHODE. Ausgestaltung des von den Enteignern in das Verfahren eingebrachten, auf ökonometrischen bzw. hedonischen Ansätzen beruhenden Modells "Minderwert Fluglärm" MIFLU (E. 17 und 18). Anwendbarkeit des einen hohen wissenschaftlichen Standard aufweisenden Modells zur Ermittlung des fluglärmbedingten Minderwertes von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum (E. 18). HÖHE, FORM UND VERZINSUNG DER ENTSCHÄDIGUNG. Neue Festsetzung der Entwertung nach MIFLU-Berechnung (E. 19). Periodisch zu entrichtende Entschädigungsleistungen sind nur für vorübergehende Enteignungen vorzusehen. Die Überprüfung und Neufestlegung einer Entschädigung nach einem bestimmten Zeitablauf ist unzulässig. Die fluglärmbedingte Entwertung ist durch Kapitalzahlung abzugelten (E. 20). Verzinsung der Enteignungsentschädigung (E. 21). ANMERKUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSLEISTUNG IM GRUNDBUCH. Frage, ob eine Anmerkung der Entschädigungsleistung im Grundbuch aufgrund einer Vereinbarung vorgenommen werden könnte, offengelassen. Keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Anordnung (E. 22).
134 II 152 () from 14. April 2008
Regeste: Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für eine Baulandparzelle. Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie Schwere des immissionsbedingten Schadens: Beurteilung durch die Schätzungskommission (E. 5). Unvorhersehbarkeit der Lärmeinwirkungen bejaht bei einer Baulandparzelle, die vor dem 1. Januar 1961 erworben wurde und damals nicht im Sinne der heutigen Gesetzgebung erschlossen und überbaubar war (E. 6). Da es sich bei der Parzelle um eine der letzten Baulücken im fraglichen Siedlungsgebiet handelt, darf der Boden aufgrund der Praxis der Baudirektion trotz des Fluglärms als zonengemäss nutzbares Bauland qualifiziert werden (E. 11.1). Massgeblich für die Bewertung des enteigneten Grundstücks sind die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten am Schätzungsstichtag. Die fluglärmbedingte erhebliche Werteinbusse ist zu vergüten, unabhängig davon, ob die Baulandparzelle verkauft oder vom heutigen Grundeigentümer selbst überbaut werden wird (E. 11.2). Berechnung der Entschädigung (E. 11.3). Kann der Eigentümer sein Grundstück trotz Beanspruchung durch den Enteigner weiterhin im bisherigen Rahmen nutzen, ist kein Zins im Sinne von Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG geschuldet (E. 11.4). |