Verordnung
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Art. 10 Vorübergehende Gefährdung
1 Entstehen bei Erstellung, Betrieb oder Instandhaltung elektrischer Leitungen, anderer elektrischer Anlagen oder Anlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen, Rohrleitungen und Nationalstrassen vorübergehend gegenseitige Gefährdungen, so müssen sich die Betriebsinhaber der beteiligten Anlagen gegenseitig informieren und über die erforderlichen Schutzmassnahmen verständigen. 2 Der Betriebsinhaber der Leitung meldet der Kontrollstelle das Zusammentreffen und die vereinbarten Schutzmassnahmen. |