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Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 100 Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung

1 Schwach­strom- und Nie­der­span­nungs­lei­tun­gen sind un­ter den Glei­sen durch­zu­füh­ren.

2 Soll aus­nahms­wei­se ei­ne Schwach­strom- oder ei­ne Nie­der­span­nungs­frei­lei­tung über die Bahn ge­führt wer­den, so ent­schei­det die Kon­troll­stel­le:

a.
über die Zu­läs­sig­keit;
b.
über die zu tref­fen­den Schutz­mass­nah­men.

3 Be­leuch­tungs­kör­per und ih­re Zu­lei­tun­gen an Tra­g­ele­men­ten, die von der Fahr­lei­tungs­an­la­ge un­ab­hän­gig sind, müs­sen im Über­füh­rungs­be­reich der Fahr­lei­tung:

a.
ei­ne ver­stärk­te Iso­la­ti­on auf­wei­sen; und
b.
ge­gen nicht-bahn­ge­er­de­te Trag­wer­ke so iso­liert sein, dass sie die­se nicht un­ter ge­fähr­li­che Span­nung set­zen, wenn sie die Fahr­dräh­te be­rüh­ren.