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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 100Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung
1 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen sind unter den Gleisen durchzuführen.
2 Soll ausnahmsweise eine Schwachstrom- oder eine Niederspannungsfreileitung über die Bahn geführt werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
a.
über die Zulässigkeit;
b.
über die zu treffenden Schutzmassnahmen.
3 Beleuchtungskörper und ihre Zuleitungen an Tragelementen, die von der Fahrleitungsanlage unabhängig sind, müssen im Überführungsbereich der Fahrleitung:
a.
eine verstärkte Isolation aufweisen; und
b.
gegen nicht-bahngeerdete Tragwerke so isoliert sein, dass sie diese nicht unter gefährliche Spannung setzen, wenn sie die Fahrdrähte berühren.