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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 102Kreuzungen von Bahnen ohne Fahrleitung
Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen ohne Fahrleitung, so muss der Abstand zwischen den übergeführten Leitern und der Schienenoberkante mindestens 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen.