Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 107Skilifte, Materialseilbahnen
1 Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Materialseilbahnen, Kran- und Reistseilen oder ähnlichen Anlagen.
2 Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten.