Verordnung
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Art. 109 Kreuzungen mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen
1 Ist eine Kreuzung mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen nicht zu vermeiden, so müssen die Leitungen unterirdisch verlegt werden. 2 Für Kabelendmasten und spannungsführende Teile der Freileitung gelten die Abstände nach Artikel 108. |