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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 109Kreuzungen mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen
1 Ist eine Kreuzung mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen nicht zu vermeiden, so müssen die Leitungen unterirdisch verlegt werden.
2 Für Kabelendmasten und spannungsführende Teile der Freileitung gelten die Abstände nach Artikel 108.