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Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 112 Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen

1 Kön­nen die Ab­stän­de nach Ar­ti­kel 111 nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so ent­schei­det die Kon­troll­stel­le:

a.
über die Zu­läs­sig­keit der Über­füh­rung;
b.
über die zu tref­fen­den Schutz­mass­nah­men.

2 Schreibt die Kon­troll­stel­le ei­ne Schutz­kon­struk­ti­on über der Luft­seil­bahn vor, so muss die Kon­struk­ti­on die äus­sers­ten Lei­ter der Frei­lei­tun­gen seit­lich so über­ra­gen, dass sie ab­sin­ken­de Lei­ter oder hoch­schnel­len­de Dräh­te und Sei­le auf­hal­ten kann.

3 Zwi­schen der Schutz­kon­struk­ti­on und den Lei­tern der Frei­lei­tung muss der Di­rekt­ab­stand bei gröss­tem Lei­ter­durch­hang min­des­tens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nenn­span­nung plus 0,02 m pro Me­ter Ab­stand der Kreu­zungs­stel­le zum nächst­lie­gen­den Trag­werk der Frei­lei­tung be­tra­gen.

4 Kann die Schutz­kon­struk­ti­on für In­stand­hal­tungs- und Prüf­ar­bei­ten bei der Luft­seil­bahn be­stie­gen wer­den, so ist der Ab­stand nach Ab­satz 3 um 1,5 m zu ver­grö­s­sern.