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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 112Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen
1 Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
a.
über die Zulässigkeit der Überführung;
b.
über die zu treffenden Schutzmassnahmen.
2 Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überragen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann.
3 Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen.
4 Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungs- und Prüfarbeiten bei der Luftseilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrössern.