Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 113 Untergeführte Hochspannungsfreileitungen

1 Muss ei­ne Hoch­span­nungs­frei­lei­tung aus­nahms­wei­se un­ter ei­ner Luft­seil­bahn hin­durch­ge­führt wer­den, so ist ei­ne Schutz­kon­struk­ti­on zu er­stel­len, da­mit her­ab­hän­gen­de oder ‑fal­len­de Sei­le der Luft­seil­bahn sich den Lei­tern nicht un­zu­läs­sig an­nä­hern kön­nen.

2 Auf die Er­stel­lung der Schutz­kon­struk­ti­on kann ver­zich­tet wer­den, wenn:

a.
der Ab­stand zwi­schen den Sei­len der Luft­seil­bahn und den Lei­tern der Hoch­span­nungs­frei­lei­tung so gross ist, dass ei­ne un­zu­läs­si­ge An­nä­he­rung auch bei aus­ser­or­dent­li­chen Be­triebs­zu­stän­den der Luft­seil­bahn aus­ge­schlos­sen ist; und
b.
ei­ne Ber­gung von Rei­sen­den nicht un­zu­läs­sig be­hin­dert wird.

3 Die Ab­stän­de der Schutz­kon­struk­ti­on zu den Lei­tern be­stim­men sich nach An­hang 6.

4 Die Ab­mes­sun­gen der Schutz­kon­struk­ti­on rich­ten sich nach den ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten, na­ment­lich nach der seit­li­chen Wind­aus­len­kung der Luft­seil­bahn.

5 Kön­nen bei aus­ser­or­dent­li­chen Be­triebs­zu­stän­den der Luft­seil­bahn (z. B. brüs­ke Brem­sung) de­ren Sei­le aus­nahms­wei­se die Schutz­kon­struk­ti­on be­rüh­ren oder auf die­ser auf­lie­gen, so muss die Schutz­kon­struk­ti­on ent­spre­chend di­men­sio­niert und so aus­ge­führt sein, dass die Sei­le nicht be­schä­digt wer­den.

6 Kön­nen Rei­sen­de in blo­ckier­ten Seil­bahn­fahr­zeu­gen nicht mit ei­ner Ber­gungs­bahn ge­bor­gen wer­den, so muss die Schutz­kon­struk­ti­on so aus­ge­führt sein, dass das Ab­sei­len der Rei­sen­den mög­lich ist.

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