Verordnung
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Art. 113 Untergeführte Hochspannungsfreileitungen
1 Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder ‑fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können. 2 Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn:
3 Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6. 4 Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn. 5 Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden. 6 Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist. |