Verordnung
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Art. 115 Anordnung von Tragwerken
1 Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass für den Verkehr auf den Nationalstrassen keine Sichtbehinderung entstehen (Signalisation, Wegweiser usw.). 2 Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch Fahrzeuge besteht. Der Horizontalabstand von Fundamentsockeln und Schaftteilen zur äusseren Standspurgrenze muss mindestens 5 m betragen. |