Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 115 Anordnung von Tragwerken

1 Frei­lei­tun­gen sind so zu pla­nen und zu er­stel­len, dass für den Ver­kehr auf den Na­tio­nal­stras­sen kei­ne Sicht­be­hin­de­rung ent­ste­hen (Si­gna­li­sa­ti­on, Weg­wei­ser usw.).

2 Trag­wer­ke sind spe­zi­ell zu schüt­zen, wenn die Ge­fahr ih­rer Be­schä­di­gung durch Fahr­zeu­ge be­steht. Der Ho­ri­zon­tal­ab­stand von Fun­da­ment­so­ckeln und Schaft­tei­len zur äus­se­ren Stand­spur­gren­ze muss min­des­tens 5 m be­tra­gen.

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