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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 117Erdungen
Metallene Zäune, durchgehende Leitplanken oder Leitungsanlagen von Nationalstrassen sind im Einflussbereich von Tragwerkserdungen so zu verlegen, elektrisch aufzutrennen oder zu isolieren, dass weder gefährliche Berührungsspannungen noch Spannungsverschleppungen auftreten können.