Verordnung
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Art. 118 Annäherungen und Parallelführungen
1 Bei Annäherungen und Parallelführungen von Freileitungen mit Nationalstrassen sind ausreichende Horizontalabstände vorzusehen oder Schutzmassnahmen gegen unzulässige induzierte Längsspannungen an Anlagen der Nationalstrasse zu treffen. 2 Der Horizontalabstand zwischen der äusseren Standspurgrenze und dem nächsten Leiter oder Luftkabel muss mindestens 1 m betragen. 3 Beschränkt sich die Annäherung auf eine Spannweite, so gilt sie als Kreuzung. |