Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 11d Einhaltung des Mehrkostenfaktors

1 Ist der Mehr­kos­ten­fak­tor ei­nes kon­kre­ten Vor­ha­bens nicht grös­ser als der Mehr­kos­ten­fak­tor nach Ar­ti­kel 11b, so ist das Vor­ha­ben als Erd­ka­bel aus­zu­füh­ren.

2 Das Vor­ha­ben ist trotz Ein­hal­tung des Mehr­kos­ten­fak­tors als Frei­lei­tung aus­zu­füh­ren, so­fern:

a.
das Vor­ha­ben ei­ne be­ste­hen­de Frei­lei­tung be­trifft und nicht mehr als vier Spann­wei­ten um­fasst; oder
b.
die vom Vor­ha­ben be­trof­fe­ne Lei­tung mit ei­ner be­ste­hen­den Frei­lei­tung ge­bün­delt wer­den kann, de­ren Nenn­span­nung gleich oder hö­her ist als die­je­ni­ge der vom Vor­ha­ben be­trof­fe­nen Lei­tung.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback