Verordnung
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Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors 23
Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn der Betriebsinhaber im Plangenehmigungsverfahren nachweist, dass ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 330). |