Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 12 Leitungsführung

1 Lei­tun­gen sind so zu er­stel­len, dass sie auch bei star­kem Wind oder Schnee­fall nicht durch Bäu­me und Sträu­cher be­ein­träch­tigt wer­den.

2 Lei­ter dür­fen nur an den für sie er­stell­ten und zu­ge­las­se­nen Trag­wer­ken be­fes­tigt wer­den.

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