Verordnung
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Art. 121 Kabelleitungen
1 Kabelleitungen dürfen bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen mit Verkehrswegen (Strassen, Tunnels, Brücken usw.) nicht durch Schwingungen und Erschütterungen beeinträchtigt werden. Sie müssen bei gelenkigen Konstruktionselementen (Brücken) eine ausreichende Beweglichkeit aufweisen. 2 Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheitsfunktionen sind so zu erstellen, dass sie bei Pannen oder Verkehrsunfällen weder mechanisch noch durch Öl, Benzin oder andere brennende oder ätzende Flüssigkeiten beschädigt werden. |