Verordnung
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Art. 122 Kabelkanäle und ‑durchführungen
1 Kabelleitungen in Kabelkanälen müssen so geplant und erstellt werden, dass bei Kabelbränden der Verkehr nicht gefährdet wird. 2 Kabelkanäle in Tunnels dürfen keine Werkstoffe enthalten, die grosse Verqualmungen verursachen. 3 Kabeldurchführungen in Tunnels, die zwischen dem Verkehrsraum und elektrischen Anlagen liegen und Brände verschleppen können, sind feuerhemmend abzudichten. |