Verordnung
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Art. 123 Unterirdische Rohrleitungen und Nebenanlagen 36
1 Für die Erstellung von elektrischen Leitungen in einem Abstand von weniger als 30 m zu Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196337 unterstellt sind, ist abzuklären:
2 Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen vorzunehmen, wenn die Rohrleitung:
3 Sie erübrigt sich vollständig, wenn der Sternpunkt des Hochspannungsnetzes von der Erde isoliert betrieben wird oder mit Erdschlusslöschung versehen ist. 4 Der Gefahr der Gleichstrom- und der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen. 5 Im Schutzbereich einer Nebenanlage nach Artikel 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 202139 dürfen keine elektrischen Hochspannungsanlagen erstellt werden. 6 Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Berührungsspannungen ist der Kontrollstelle im Rahmen des Plangenehmigungsgesuches oder auf Verlangen vorzulegen. 36 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348). 37SR 746.1 38 SR 734.2 39 SR 746.12 |