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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 123Unterirdische Rohrleitungen und Nebenanlagen 36
1 Für die Erstellung von elektrischen Leitungen in einem Abstand von weniger als 30 m zu Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196337 unterstellt sind, ist abzuklären:
a.
ob die zulässigen Spannungen nach Anhang 4 der Starkstromverordnung vom 30. März 199438 an der Rohrleitungsanlage nicht überschritten werden;
b.
welche Schutzmassnahmen zu treffen sind.
2 Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen vorzunehmen, wenn die Rohrleitung:
a.
ohne elektrische Isolation direkt im Erdreich verlegt ist;
b.
auf der Parallelstrecke geerdet ist; oder
c.
aus nicht leitendem Material besteht.
3 Sie erübrigt sich vollständig, wenn der Sternpunkt des Hochspannungsnetzes von der Erde isoliert betrieben wird oder mit Erdschlusslöschung versehen ist.
4 Der Gefahr der Gleichstrom- und der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen.
5 Im Schutzbereich einer Nebenanlage nach Artikel 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 202139 dürfen keine elektrischen Hochspannungsanlagen erstellt werden.
6 Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Berührungsspannungen ist der Kontrollstelle im Rahmen des Plangenehmigungsgesuches oder auf Verlangen vorzulegen.
36 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348).