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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 125Oberirdische Rohrleitungen
Bei Annäherungen und Parallelführungen von Hochspannungsfreileitungen mit oberirdischen und von der Erde isolierten Rohrleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, wenn beim Berühren der Rohrleitung spürbare Ableitströme entstehen können.