Verordnung
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Art. 127 Kreuzungen mit Freileitungen
1 Rohrleitungen, die sich mit Starkstromfreileitungen kreuzen, müssen im Erdreich verlegt und mindestens 1 m überdeckt sein. 2 Durch Tiefbauarbeiten dürfen weder die Standfestigkeit von Freileitungs-Tragwerken noch die Rohrleitungsanlagen beeinträchtigt werden. |