Verordnung
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Art. 13 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
Der Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken muss so bemessen sein, dass Kurzschlüsse auch bei ausserordentlichen Bewegungen der Leiter (Windauslenkung, Abwurf von Zusatzlasten) ausgeschlossen sind. |