Verordnung
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Art. 130 Abstand zu Unterflur-Tankanlagen 41
1 Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 10 m betragen. 2 Der Horizontalabstand zwischen Hochspannungskabelleitungen und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 10 m plus 0,5 m pro kA Erdschlussstrom betragen. 3 Der Horizontalabstand zwischen Niederspannungskabelleitungen mit einer zusätzlichen Isolationsschicht und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 0,5 m (Erdschicht) betragen. 4 Beträgt der Direktabstand zwischen Unterflur-Tankanlagen und Kabelleitungen im Erdreich weniger als 10 m, so sorgt der Inhaber der Kabelleitung dafür, dass entweichende brennbare Gase und Flüssigkeiten nicht über Kabelkanäle und Kabelrohre in Gebäude eindringen. 41 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348). |