Verordnung
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Art. 132 Grössere Abstände aus feuerwehrtechnischen Gründen
1 Die Kontrollstelle kann grössere Abstände und besondere Schutzmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass elektrische Leitungen bei einem Brand in Tankanlagen Lösch- und Kühlaktionen behindern oder das Löschpersonal gefährden. 2 Besteht trotz Einhaltung des Horizontalabstandes die Gefahr, dass eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage die elektrische Starkstromanlage gefährdet oder teilweise zerstört, so sind mit den zuständigen Feuerwehrorganen Schutzmassnahmen zu vereinbaren. 3 Elektrische Leitungen, die bei Katastrophenfällen in Tankanlagen unentbehrlich sind, müssen besonders geschützt werden. |
