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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 135Instandhaltung und Kontrollen
1 Die Betriebsinhaber müssen die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten und regelmässig kontrollieren.
2 Sie müssen insbesondere Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit anderen Anlagen oder mit öffentlichen Strassen, Plätzen und schiffbaren Gewässern regelmässig überprüfen.
3 Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstrom- und Niederspannungsfreileitungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht überschreiten.