Verordnung
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Art. 138 Ausser Betrieb gesetzte Leitungen
1 Freileitungen, die für längere Zeit ausser Betrieb gesetzt sind, müssen geerdet und kurzgeschlossen werden. 2 Ausser Betrieb gesetzte Freileitungen sind wie in Betrieb stehende Leitungen zu kontrollieren und instand zu halten. |