Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 14 Abstand zum Boden

1 Lei­ter und Luft­ka­bel müs­sen so­wohl beim gröss­ten Durch­hang wie auch bei Wind­aus­len­kung min­des­tens die Bo­den­ab­stän­de nach An­hang 3 auf­wei­sen.

2 Bei im Win­ter be­nutz­ba­ren Trans­port­we­gen, bei mar­kier­ten Ski­pis­ten und bei viel be­gan­ge­nen Wan­der­we­gen sind auch die mitt­le­ren Schnee­hö­hen zu be­rück­sich­ti­gen.

3 Die Kon­troll­stel­le kann in be­grün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len klei­ne­re Ab­stän­de be­wil­li­gen. Sie be­stimmt da­bei die zu tref­fen­den Schutz­mass­nah­men.