Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 14Abstand zum Boden
1 Leiter und Luftkabel müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Windauslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen.
2 Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen.
3 Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewilligen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen.