Verordnung
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Art. 140 Arbeiten an Kabelleitungen
1 Kabelleitungen, an denen gearbeitet werden soll sind vorgängig eindeutig zu identifizieren sowie freizuschalten und zu erden. 2 Können unzulässige Berührungsspannungen auftreten, so müssen die freien Enden der leitenden Umhüllungen elektrisch leitend miteinander verbunden und an die Erdung der Arbeitsstelle angeschlossen werden. 3 Ist die Sicherheit anderweitig gewährleistet, so kann auf die Freischaltung oder Erdung von Niederspannungs- und Schwachstromkabeln verzichtet werden. |