Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 142 Massnahmen bei der Bergung von Reisenden aus Fahrzeugen von Luftseilbahnen

1 Kön­nen Per­so­nen bei Ber­gungs­mass­nah­men an ei­ner Luft­seil­bahn durch ei­ne Frei­lei­tung ge­fähr­det wer­den, so ha­ben sich die Be­triebs­in­ha­ber bei­der An­la­gen über das Vor­ge­hen und über die so­for­ti­ge Lei­tungs­ab­schal­tung schrift­lich zu ver­stän­di­gen.

2 Die schrift­li­che Ver­ein­ba­rung muss vor­lie­gen, be­vor die spä­ter er­stell­te An­la­ge in Be­trieb ge­setzt wird. Sie ist der Kon­troll­stel­le auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen und muss dem Be­triebs­per­so­nal bei­der An­la­gen je­der­zeit zu­gäng­lich sein.

3 Die Be­triebs­in­ha­ber müs­sen ihr Per­so­nal über das Vor­ge­hen und die Mass­nah­men, die bei ei­ner Ber­gung zu tref­fen sind, in­stru­ie­ren.

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