Verordnung
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Art. 142 Massnahmen bei der Bergung von Reisenden aus Fahrzeugen von Luftseilbahnen
1 Können Personen bei Bergungsmassnahmen an einer Luftseilbahn durch eine Freileitung gefährdet werden, so haben sich die Betriebsinhaber beider Anlagen über das Vorgehen und über die sofortige Leitungsabschaltung schriftlich zu verständigen. 2 Die schriftliche Vereinbarung muss vorliegen, bevor die später erstellte Anlage in Betrieb gesetzt wird. Sie ist der Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen und muss dem Betriebspersonal beider Anlagen jederzeit zugänglich sein. 3 Die Betriebsinhaber müssen ihr Personal über das Vorgehen und die Massnahmen, die bei einer Bergung zu treffen sind, instruieren. |
