Verordnung
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Art. 146 Übergangsbestimmung
Planvorlagen für elektrische Leitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Genehmigungsbehörde eingereicht sind, werden nach bestehendem Recht beurteilt. Werden die Pläne vollständig oder zu einem überwiegenden Teil überarbeitet, so sind sie nach neuem Recht zu beurteilen. |