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Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 15 Abstand zu Bäumen

Bäu­me un­ter oder ne­ben Lei­tun­gen sind zu­rück­zu­schnei­den oder zu be­sei­ti­gen, wenn dies zum Schutz der Per­so­nen, wel­che die Bäu­me be­sor­gen, oder zur Ge­währ­leis­tung der Be­triebs­si­cher­heit der Lei­tung not­wen­dig ist.