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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 15Abstand zu Bäumen
Bäume unter oder neben Leitungen sind zurückzuschneiden oder zu beseitigen, wenn dies zum Schutz der Personen, welche die Bäume besorgen, oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Leitung notwendig ist.