Verordnung
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Art. 17 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
1 Die Beanspruchung der Leiter und Tragelemente darf die höchstzulässige Zugbeanspruchung der verwendeten Werkstoffe nicht überschreiten. 2 Die Leiter und Tragelemente müssen eine Bruchkraft von mindestens 1,25 kN aufweisen. |