Verordnung
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Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen. 2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn:
3 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. 4 Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromleitungen. 5 Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834.5 3 Bereinigung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997. 5 Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). |